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Dokument-Nr. 9023

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Urteil13.10.2009Sozialgericht KarlsruheS 1 VG 2257/09
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil13.10.2009

Kein Entschä­di­gungs­an­spruch für Angehörige eines Gewaltopfers mangels unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Gewalttat und SchockschadenUnmittelbarer Zusammenhang zwischen psychischer Auswirkung durch Auffinden der Toten und Kenntnisnahme der eigentlichen Todesursache verneint

Opfer einer Gewalttat kann grundsätzlich auch eine dritte Person sein, die durch einen gegen einen nahen Angehörigen gerichteten tätlichen Angriff einen Schockschaden erlitten hat. Ein Entschä­di­gungs­an­spruch dieses Sekundäropfers setzt allerdings voraus, dass die psychische Auswirkung der Gewalttat bei ihm unmittelbar mit der gegen das Primäropfer gerichteten Gewalttat eng verbunden ist. Dies geht aus einem Urteil das Sozialgerichts Karlsruhe hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin ihre Mutter in ihrer Wohnung tot aufgefunden. Der herbeigerufene Notarzt stellte als Todesursache ein plötzliches Herzversagen ohne Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod fest. Ohne Durchführung eines weiteren Todes­er­mitt­lungs­ver­fahrens wurde die Mutter der Klägerin 1 Woche danach beerdigt.

Exhumierung und Obduktion der Leiche führen zu Feststellung des Todes durch Fremdeinwirkung

Im Zuge weiterer polizeilicher Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf ein strafbares Verhalten (Computerbetrug) erfolgte weitere 3 Wochen später die Exhumierung der Leiche der Mutter der Klägerin und deren Obduktion. Danach kam die Mutter der Klägerin durch Fremdeinwirkung zu Tode. Hiervon erhielt die Klägerin erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Obduktion Kenntnis.

Psychisch schädigender Vorgang war bei Kenntnisnahme der Todesursache bereits beendet

Das Sozialgericht Karlsruhe verneinte bei diesem Sachverhalt einen Entschä­di­gungs­an­spruch der Klägerin nach dem Gesetz über die Entschädigung von Opfern von Gewalttaten. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Schädi­gung­s­tat­bestand und der schädigenden Einwirkung im Sinne einer engen, untrennbaren Verbindung beider Tatbe­stands­merkmale bestünde nicht, weil die Kenntnis von der tatsächlichen Todesursache entschä­di­gungs­rechtlich nicht als Teil eines einheitlichen, mit der Gewalttat unmittelbar zusam­men­hän­genden Geschehens anzusehen sei, so die Richter. Der auf die Klägerin einwirkende schädigende Vorgang als solcher, nämlich die Kenntnis vom Tod ihrer Mutter und das Auffinden und der Anblick der Leiche, im Zeitpunkt der Kenntnis von der tatsächlichen Todesursache bereits seit längerem beendet gewesen. Deshalb sei das die Klägerin betreffende Geschehen, die Kenntnis von den konkreten tatsächlichen Todesumständen, nicht mehr wesentlich durch die erfolgte Gewaltanwendung gegenüber ihrer Mutter, sondern durch das Ergebnis der nachfolgenden krimi­na­l­po­li­zei­lichen und staats­an­walt­schaft­lichen Ermitt­lungs­maß­nahmen geprägt gewesen. Dieses Ergebnis habe die Klägerin mit einem deutlich weniger starken Gewicht wie einen unmittelbaren Tatzeugen oder einen Angehörigen getroffen, der - wenn auch erst mit einer gewissen zeitlichen Distanz zur Gewalttat - mit der Kenntnis vom Tod eines nahen Angehörigen zugleich auch Kenntnis von der Gewalttat als Todesursache erhalte.

Quelle: ra-online, SG Karlsruhe

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