18.01.2025
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Dokument-Nr. 6228

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Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.02.2008

Keine Abfindung einer Verletztenrente, wenn diese zur Sicherung des laufenden Lebens­un­terhalts erforderlich ist

Bezieher einer Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung mit einer MdE (Minderung der Erwer­bs­fä­higkeit) um weniger als 40 v.H. können diese Rente abfinden lassen, wenn eine Änderung der Höhe der MdE dauerhaft nicht zu erwarten ist. Die Abfin­dungs­ent­scheidung steht im Ermessen des Unfall­ver­si­che­rungs­trägers. Dieser hat dabei auch dem Zweck der Abfin­dungs­re­gelung Rechnung zu tragen.

In diesem Zusammenhang ist eine ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden, wenn der Versicherte im Fall der Rentenabfindung voraussichtlich auf die Inanspruchnahme oder vermehrte Inanspruchnahme von Hilfeleistungen anderer Sozia­l­leis­tungs­träger angewiesen ist oder sein wird, um seinen laufenden Lebensunterhalt sicher zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn das monatliche Erwer­b­s­ein­kommen des Versicherten nicht ausreicht, um seinen sozia­l­hil­fe­recht­lichen Bedarf zu decken, und deshalb der Versicherte auf den laufenden Bezug der Verletztenrente angewiesen ist.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 20.02.2008

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