Sozialgericht Karlsruhe Urteil20.02.2008
Keine Abfindung einer Verletztenrente, wenn diese zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts erforderlich ist
Bezieher einer Verletztenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) um weniger als 40 v.H. können diese Rente abfinden lassen, wenn eine Änderung der Höhe der MdE dauerhaft nicht zu erwarten ist. Die Abfindungsentscheidung steht im Ermessen des Unfallversicherungsträgers. Dieser hat dabei auch dem Zweck der Abfindungsregelung Rechnung zu tragen.
In diesem Zusammenhang ist eine ablehnende Entscheidung nicht zu beanstanden, wenn der Versicherte im Fall der Rentenabfindung voraussichtlich auf die Inanspruchnahme oder vermehrte Inanspruchnahme von Hilfeleistungen anderer Sozialleistungsträger angewiesen ist oder sein wird, um seinen laufenden Lebensunterhalt sicher zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn das monatliche Erwerbseinkommen des Versicherten nicht ausreicht, um seinen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken, und deshalb der Versicherte auf den laufenden Bezug der Verletztenrente angewiesen ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 20.02.2008