18.10.2024
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Dokument-Nr. 6229

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Gerichtsbescheid19.05.2008Sozialgericht KarlsruheS 1 U 236/08
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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid19.05.2008

Eine Chemi­ka­li­e­nun­ver­träg­lichkeit ist weder als noch wie eine Berufskrankheit zu entschädigen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass eine Multiple-Chemical-Sensitivity-Erkrankung weder als noch wie eine Berufskrankheit festzustellen und zu entschädigen ist. Die Feststellung und Entschädigung einer Gesund­heits­s­törung als Berufskrankheit ist nur bei den Erkrankungen möglich, die der Verord­nungsgeber als sog. Listenkrankheit in der Anlage zur Berufs­krank­hei­ten­ver­ordnung als solche bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung stehenden beruflichen Tätigkeit erlitten hat.

Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf eine MCS-Erkrankung nicht vor. Eine Entschädigung der MCS-Erkrankung wie eine Berufskrankheit ist beim derzeitigen Stand der medizinischen Wissenschaft ebenfalls ausgeschlossen, weil neuere Erkenntnisse bzgl. der MCS und der Frage, ob diese Erkrankung Folge der Einwirkung bestimmter im Arbeitsleben benützter Stoffe ist, nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des Bundes­mi­nis­teriums für Arbeit und Soziales sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nicht vorliegen. Weder liegen eine allgemeine akzeptierte klinische Definition noch überein­stimmende Vorstellungen zur Pathogenese und Patho­phy­siologie der Erkrankung vor. Derzeit ist die generelle Geeignetheit bestimmter Einwirkungen, eine MCS-Erkrankung zu verursachen, deshalb nicht zu belegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 19.05.2008

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