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Dokument-Nr. 6459

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Urteil10.07.2008Sozialgericht KarlsruheS 1 U 1158/08
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil10.07.2008

Eine ungenaue Bezeichnung der Beteiligten eines Rechtsstreits ist von Amts wegen zu berichtigen

Beteiligter eines Rechtsstreits in einem sozial­ge­richt­lichen Verfahren kann auf Klägerseite auch sein, wer in der Klageschrift als solcher nicht ausdrücklich bezeichnet ist, nach dem Klageantrag aber gegen den Beklagten einen individuellen Leistungs­an­spruch geltend macht und materiell-rechtlich Inhaber dieses Anspruchs ist. Insoweit ist eine Auslegung der Klageschrift - ggf. unter Heranziehung des maßgebenden Wider­spruchs­be­scheides - zulässig und geboten.

Die falsche oder unvollständige Bezeichnung der Beteiligten ist danach unschädlich, wenn nach dem Inhalt der Klageschrift jedenfalls erkennbar ist, wer Beteiligter sein soll und in welcher Prozessrolle. In diesem Fall hat von Amts wegen eine Berichtigung der ungenauen Bezeichnung der Beteiligten zu erfolgen.

Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Karlsruhe die Wirkung der von einem unfall­ver­letzten Kind erhobenen Klage hinsichtlich der Gewährung von Kinderpflege-Verletztengeld aus Mitteln der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung auf dessen Mutter erstreckt. Denn Inhaber eines solchen Anspruchs ist nicht das (in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung) versicherte Kind, sondern der pflegende Elternteil. Überdies war der maßgebende Wider­spruchs­be­scheid nicht an das Kind, sondern an die „Familie …“ gerichtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Karlsruhe vom 10.07.2008

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