18.10.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil28.11.2014

Mehrkosten von bis zu 20 % für ein vom Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim sind nicht unangemessenBegriff "unangemessene Mehrkosten" darf nicht eng ausgelegt werden

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Mehrkosten von bis zu 20 % für ein von einem Hilfesuchenden gewünschtes Pflegeheim nicht unangemessen und daher vom Sozia­l­hil­fe­träger zu übernehmen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall lehnte der beklagte Sozialhilfeträger die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung des Hilfesuchenden in der von ihm gewünschten Pflege­ein­richtung mit der Begründung ab, diese seien um 14 % bis rund 18 % höher als bei einer Unterbringung in ebenfalls geeigneten und auch zur Verfügung stehenden anderen Pflegeheimen.

Wunsch des Klägers auf Eintritt in eine von ihm benannte Pflege­ein­richtung angemessen

Das Sozialgerichts Karlsruhe gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Aufgrund seines Gesund­heits­zu­stands sei die vollstationäre Unterbringung des Klägers in einer Pflege­ein­richtung erforderlich. Der Kläger habe auch unstreitig dem Grunde nach Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach sozia­l­hil­fe­recht­lichen Bestimmungen. Sein Wunsch auf Eintritt in die von ihm benannte Pflege­ein­richtung sei angemessen. Die dadurch im Vergleich zu den durch­schnitt­lichen Kosten bei einer Unterbringung in einem der vom Beklagten alternativ angeführten Pflegeheime entstehenden Mehrauf­wen­dungen für den Sozia­l­hil­fe­träger seien nicht unver­hält­nismäßig. Der Begriff "unangemessene Mehrkosten" sei nicht eng auszulegen. Es reiche, wenn die Mehrkosten noch verhältnismäßig seien. Dabei sei von vornherein eine in bestimmtem Rahmen liegende Überschreitung der durch­schnitt­lichen Kosten in jedem Fall noch verhältnismäßig. Es gebe auch keine feste mathematische Grenze, bis zu der Mehrkosten angemessen seien. Vielmehr sei eine Abwägung der Mehrkosten im konkreten Fall mit dem Gewicht des vom Leistungs­be­rech­tigten geltend gemachten Wunsches und seiner individuellen Situation vorzunehmen. Dabei sei der Wunsch des Leistungs­be­rech­tigten umso bedeutsamer, je mehr er seiner objektiven Bedarfs­si­tuation entspreche. Eine Unange­mes­senheit der Mehrkosten liege nach der Rechtsprechung und Literatur erst bei Aufwendungen vor, die 20 % bis 30 % über denen der Vergleichs­gruppe lägen, und werde verneint, wenn diese die Grenze von 20 % - wie vorliegend - nicht erreichten.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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