21.11.2024
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Dokument-Nr. 7736

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Gerichtsbescheid13.02.2009Sozialgericht KarlsruheS 1 SO 5396/08
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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid13.02.2009

Kein Anspruch auf Sozialhilfe über den Tod hinausSozialhilfe ist ein höchst­per­sön­licher Anspruch

Nach dem Tod hat ein Sozia­l­hil­fe­emp­fänger keinen Anspruch mehr auf Leistungen. Dies zeigt eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe.

Aufwendungen für eine mietvertraglich vereinbarte Auszugs­re­no­vierung können zwar grundsätzlich sozia­l­hil­fe­rechtlich berück­sich­ti­gungs­fähige Kosten der Unterkunft für einen Hilfeempfänger darstellen. Stirbt jedoch der Hilfeempfänger, enden damit sowohl das Mietverhältnis als auch sein Anspruch auf Hilfeleistungen, denn ein Bedarf des Leistungs­be­rech­tigten kann nach seinem Tod naturgemäß nicht mehr gedeckt werden.

Rechtsgrundlage für weitergehende Leistungen fehlt

Für einen nachgehenden, über den Tod des Hilfeempfängers hinaus bestehenden Anspruchs auf Sozia­l­hil­fe­leis­tungen enthält das SGB XII - mit Ausnahme für Ansprüche auf Leistungen für Einrichtungen oder Pflegegeld - keine Rechtsgrundlage. Denn der Anspruch auf Sozialhilfe ist höchst­per­sön­licher Natur und deshalb nicht vererblich.

Quelle: ra-online (pt)

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