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Dokument-Nr. 8361

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Gerichtsbescheid10.07.2009Sozialgericht KarlsruheS 1 SO 1340/09
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Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid10.07.2009

SG Karlsruhe: Umzugskosten aus Sozia­l­hil­fe­mitteln nur bei laufendem Leistungsbezug übernahmefähigAufwendungen für einen Umzug gehören nicht zu dem im Gesetz festgelegten einmaligen Bedarf

Wenn jemand Altersrente aus der Gesetzlichen Renten­ver­si­cherung bezieht und aufgrund eines Räumungsurteils aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin ausziehen muss, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Umzug aus Sozia­l­hil­fe­mitteln gezahlt werden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Der Kläger wohnte zuletzt mitfrei bei seiner damaligen Lebensgefährtin in Bayern. Er bezieht Altersrente aus der Gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Im Sommer 2008 verzog der Kläger - nach einem Räumungsurteil - nach Karlsruhe. Seinen beim bayerischen Sozia­l­hil­fe­träger gestellten Antrag, die Kosten des Umzugs aus Sozia­l­hil­fe­mitteln zu übernehmen, lehnte dieser mit der Begründung ab, der Kläger stehe weder in einem laufenden Bezug von Sozia­l­hil­fe­leis­tungen noch habe er Anspruch auf laufende Hilfeleistungen.

Ausreichende Einkünfte für Umzug vorhanden

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Übernahme von Umzugskosten aus Sozia­l­hil­fe­mitteln setzt nach dem Geset­zes­wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung einen laufenden Leistungsbezug voraus, weil einmalige Bedarfe im Gesetz abschließend geregelt sind. Zu diesen einmaligen Bedarfen gehören Aufwendungen für einen Umzug nicht. Der Kläger stand jedoch weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch bei Beginn des Mietver­hält­nisses in Karlsruhe im Leistungsbezug des beklagten Sozia­l­hil­fe­trägers. Auf laufende Hilfeleistungen bestand auch kein Anspruch, weil der Kläger über ausreichende Einkünfte verfügte, um seinen monatlichen Bedarf zum Lebensunterhalt bis zum Umzug hieraus zu decken.

Quelle: ra-online, SG Karlsruhe

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