23.11.2024
23.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 8361

Drucken
Gerichtsbescheid10.07.2009Sozialgericht KarlsruheS 1 SO 1340/09
ergänzende Informationen

Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid10.07.2009

SG Karlsruhe: Umzugskosten aus Sozia­l­hil­fe­mitteln nur bei laufendem Leistungsbezug übernahmefähigAufwendungen für einen Umzug gehören nicht zu dem im Gesetz festgelegten einmaligen Bedarf

Wenn jemand Altersrente aus der Gesetzlichen Renten­ver­si­cherung bezieht und aufgrund eines Räumungsurteils aus der gemeinsamen Wohnung mit seiner Lebensgefährtin ausziehen muss, hat er keinen Anspruch darauf, dass die Kosten für den Umzug aus Sozia­l­hil­fe­mitteln gezahlt werden. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe entschieden.

Der Kläger wohnte zuletzt mitfrei bei seiner damaligen Lebensgefährtin in Bayern. Er bezieht Altersrente aus der Gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Im Sommer 2008 verzog der Kläger - nach einem Räumungsurteil - nach Karlsruhe. Seinen beim bayerischen Sozia­l­hil­fe­träger gestellten Antrag, die Kosten des Umzugs aus Sozia­l­hil­fe­mitteln zu übernehmen, lehnte dieser mit der Begründung ab, der Kläger stehe weder in einem laufenden Bezug von Sozia­l­hil­fe­leis­tungen noch habe er Anspruch auf laufende Hilfeleistungen.

Ausreichende Einkünfte für Umzug vorhanden

Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Die Übernahme von Umzugskosten aus Sozia­l­hil­fe­mitteln setzt nach dem Geset­zes­wortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung einen laufenden Leistungsbezug voraus, weil einmalige Bedarfe im Gesetz abschließend geregelt sind. Zu diesen einmaligen Bedarfen gehören Aufwendungen für einen Umzug nicht. Der Kläger stand jedoch weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch bei Beginn des Mietver­hält­nisses in Karlsruhe im Leistungsbezug des beklagten Sozia­l­hil­fe­trägers. Auf laufende Hilfeleistungen bestand auch kein Anspruch, weil der Kläger über ausreichende Einkünfte verfügte, um seinen monatlichen Bedarf zum Lebensunterhalt bis zum Umzug hieraus zu decken.

Quelle: ra-online, SG Karlsruhe

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung8361

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI