18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 17526

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Sozialgericht Heilbronn Beschluss03.12.2013

Vorläufig kein mobil einzusetzender Flüssig­s­au­erstoff für RaucherBestehende Explo­si­ons­gefahr bei gleichzeitiger Verwendung des Flüssig­s­au­erstoff­systems und Feuer

Ein Raucher, der aufgrund zu geringen Sauer­stoff­gehalts im Blut unter einer chronischen Lunge­n­er­krankung leidet, hat vorläufig keinen Anspruch auf ein mobil nutzbares Flüssig­s­au­erstoff­system. Dies entschied das Sozialgericht Heilbronn.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der 66jährige W.S. raucht seit seinem 14. Lebensjahr - derzeit täglich noch ca. zehn Zigaretten. Seit Jahren leidet er an einer chronischen Lungenerkrankung und an einem zu geringen Sauer­stoff­gehalt im Blut. Dies kann bei ihm zu Atemnot führen. Daher versorgte ihn seine Krankenkasse (die KKH) vor rund drei Jahren mit einem Sauer­stoff­kon­zen­trator. Diesen nutzt er nur unregelmäßig.

Krankenkasse gewährte Versorgung mit mobil nutzbarem Flüssig­s­au­er­stoff­system für zwei Monate

Seinem Antrag, ihn mit einem auch mobil nutzbaren Flüssigsauerstoffsystem zu versorgen, entsprach die KKH vorläufig für zwei Monate. Nach erfolgter Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen - MDK - lehnte sie eine zeitlich darüber hinausgehende Versorgung ab. Wenn W.S. mit dem Rauchen aufhöre und den Konzentrator nunmehr regelmäßig nutze, könne er aber mit Flüssigsauerstoff versorgt werden, sofern dann immer noch ein zu geringer Sauer­stoff­gehalt im Blut bestehe.

Mobil nutzbares Flüssig­s­au­er­stoff­system für Kläger nicht geeignet

Der hiergegen gerichtete Eilantrag mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung über seine Klage mit mobil einzusetzendem Flüssig­s­au­erstoff incl. Beatmungsgerät zu versorgen, blieb erfolglos. Das Sozialgericht Heilbronn hat (wie nunmehr feststeht: rechtskräftig) entschieden, dass es W.S. zumutbar sei, den Ausgang des derzeit rechtshängigen Klageverfahrens S 15 KR 4254/13 abzuwarten. Denn der bei ihm vorhandene zu geringe Sauer­stoff­gehalt im Blut könne mit dem zur Verfügung stehenden Konzentrator ausreichend behandelt werden. Angesichts bestehender Explosionsgefahr bei gleichzeitiger Verwendung von Feuer sei das mobil nutzbare Flüssig­s­au­er­stoff­system für W.S. auch gar nicht geeignet, solange dieser das Rauchen nicht einstelle.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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