18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 34131

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Sozialgericht Hannover Urteil10.06.2024

Verletzung eines LKW-Fahrers bei Verkehr­s­kon­trolle ist kein ArbeitsunfallBei Rangelei mit Polizei verletzt - LKW-Fahrer nicht unfall­ver­sichert

Das Sozialgericht Hannover hat die Klage eines Berufs­kraft­fahrers gegen die Berufs­genossenschaft auf Anerkennung eines Vorfalles als Arbeitsunfall abgewiesen.

Der Kläger war im April 2019 im Auftrage eines Logis­ti­k­un­ter­nehmens als Fahrer eines LKW-Gespanns unterwegs, als sich im Rahmen einer Verkehrskontrolle herausstellte, dass sein Führerschein bereits seit Mai 2018 zur Beschlagnahme ausgeschrieben war. Der Untersagung der Polizeibeamten zur Weiterfahrt und der Aufforderung, das Fahrzeug zu verschließen, kam der Kläger nach. Die Situation eskalierte als der Kläger die Herausgabe der Fahrzeug­sch­lüssel verweigerte. Dabei zog sich der Kläger eine Ellen­bo­gen­dis­torsion mit Sehnenabriss zu, die durch Anlegen eines Oberarmgipses versorgt werden musste.

Kein Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Versi­che­rungs­schutz

Das Sozialgericht stellte fest, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verkehr­s­kon­trolle auf einem unter Versi­che­rungs­schutz stehenden Betriebsweg befunden habe, jedoch sei er im Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit mehr nachgegangen. Die Ausein­an­der­setzung mit der Polizei, die zur Verletzung führte, habe nicht mehr im sachlichen Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit gestanden. Der Kläger habe rein privat und damit eigen­wirt­schaftlich gehandelt, als er den Fahrzeug­sch­lüssel hinter seinem Rücken verbarg und sich der polizeilichen Anordnung widersetzte. Durch die Weigerung des Klägers, die Fahrzeug­sch­lüssel herauszugeben, hat er seine versicherte Tätigkeit unterbrochen und privat gehandelt, sodass der Versi­che­rungs­schutz in diesem Moment erloschen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hob hervor, dass die polizeiliche Maßnahme zur Sicherstellung des Fahrzeuges bzw. der Schlüssel im betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin lag. In ihrem Interesse stand es nicht, dass der Kläger durch die betriebliche Tätigkeit die Straftat des Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis begeht.

Quelle: Sozialgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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