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09.06.2026 

Dokument-Nr. 36031

Sie sehen ein Kreuzfahrtschiff im Hafen.
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Urteil19.05.2026Sozialgericht HannoverS 58 U 169/23
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Sozialgericht Hannover Urteil19.05.2026

Verletzung eines Crewmitglieds beim Basket­ba­ll­turnier auf Kreuz­fahrt­schiff ist kein ArbeitsunfallSchiffsarzt verletzte sich am Knie

Die Klage eines Schiffsarztes auf Anerkennung einer Knieverletzung als Arbeitsunfall blieb erfolglos. Das Sozialgericht (SG) Hannover hat die Entscheidung der zuständigen Berufs­ge­nos­sen­schaft durch Urteil vom 19. Mai 2026 bestätigt.

Der Kläger hatte sich während des Endspiels eines freiwilligen Basket­ba­ll­turniers für Crewmitglieder auf einem Kreuzfahrtschiff am Knie verletzt. Er machte geltend, das Turnier sei vom Arbeitgeber organisiert worden und daher als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung versichert gewesen. Zudem habe er sich als Schiffsarzt auch in seiner Freizeit in ständiger Bereitschaft befunden. Schließlich habe sich mit dem besonders rutschhemmenden Bodenbelag der Sporthalle eine schiffstypische Gefahr verwirklicht.

Dem folgte das Gericht nicht. Die Teilnahme am Basket­ba­ll­turnier habe nicht in einem ausreichenden Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Schiffsarzt gestanden. Der Kläger habe zum Unfallzeitpunkt weder objektiv eine geschuldete Haupt- oder Nebenpflicht aus seinem Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis als Schiffsarzt noch subjektiv annehmen können, eine solche Pflicht zu erfüllen. Das Turnier sei auch weder als versicherter Betriebssport noch als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung anzusehen. Es habe Wettkampf­cha­rakter gehabt und sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis basket­ba­ll­in­ter­es­sierter Crewmitglieder gerichtet. Bei einer Besat­zungs­stärke von rund 1.000 Personen hätten lediglich etwa 100 Beschäftigte teilgenommen.

Auch eine besondere schiffstypische Gefahr habe sich nach Auffassung der Kammer nicht verwirklicht. Der in der Sporthalle verwendete rutschhemmende Bodenbelag stelle keine Besonderheit dar, die den Unfall wesentlich geprägt habe. Vergleichbare Boden­ver­hältnisse könnten auch in Sporthallen an Land bestehen. Der Unfall habe sich daher aufgrund von Umständen ereignet, die dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien.

Quelle: Sozialgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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