21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 33927

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Sozialgericht Hannover Urteil22.01.2024

Gesetzliche Krankenkasse muss Behand­lungs­kosten für entwichenen Häftling erstattenKein Anspruch auf Gesund­heits­fürsorge durch die Justiz­vollzugs­behörde nach Flucht

Das Sozialgericht Hannover hat entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse verpflichtet ist, einem Krankenhaus die Behand­lungs­kosten in Höhe von ca. 20.000,00 € für einen entwichenen Häftling zu erstatten. Der Fall bezieht sich auf einen Vorfall aus dem Jahre 2016, als der Häftling nach Vollzugs­lo­cke­rungen nicht in die Justiz­vollzugs­anstalt zurückkehrte, sondern bei einem – in angenommener suizidaler Absicht – verschuldeten Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und noch am Aufnahmetag im Krankenhaus seinen Verletzungen erlag.

Das klagende Krankenhaus vertrat die Auffassung, der Strafvollzug im Rahmen des offenen Vollzuges sei durch die Flucht unterbrochen worden. Der Verletzte habe deshalb zum Behand­lungs­zeitpunkt keinen Anspruch auf Gesundheitsfürsorge durch die Vollzugsbehörde gehabt. Da nach dem Gesetz kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall bestanden habe, sei der Verletzte aufgrund der Auffang­pflicht­ver­si­cherung bei der beklagten Krankenkasse, bei der der Verletzte vor seiner Inhaftierung aufgrund einer Beschäftigung pflicht­ver­sichert war, pflicht­ver­sichert gewesen.

Gesund­heits­fürsorge durch Vollzugsbehörde endet mit Flucht

Das SG entschied zugunsten des Krankenhauses und urteilte, dass die gesetzliche Krankenkasse, die Behandlungskosten zu erstatten habe. Der Häftling sei mit seinem Entweichen aus dem offenen Vollzug in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung versi­che­rungs­pflichtig gewesen. Denn er habe keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall gehabt. Dieser anderweitige Anspruch auf Gesund­heits­fürsorge durch die Vollzugsbehörde, der bei Urlaub oder Ausgang bestehe, habe durch seine Flucht geendet. Die Justiz­ver­waltung hatte keinerlei amtlichen Gewahrsam mehr. Eine polizeiliche Festnahme, die die Fortsetzung des Strafvollzugs hätte begründen können, konnte nicht mehr stattfinden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Sozialgericht Hannover, ra-online (pm/ab)

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