18.10.2024
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Dokument-Nr. 8240

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Sozialgericht Gießen Urteil28.05.2009

Auch freiwillig tätige Streckenposten bei Autorennen unfall­ver­sichertSchutz durch gesetzliche Unfall­ver­si­cherung wirksam

Ein Sport­club­mitglied, das sich freiwillig als Streckenposten für ein Autorennen meldet und bei der Sport­ver­an­staltung verletzt wird, ist gesetzlich versichert und hat Anspruch auf Schadensersatz. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

Der 1973 geborene Kläger aus dem Wetteraukreis war Mitglied eines im ADAC Hessen – Thüringen organisierten Motorsportclubs. Am 13. und 14. Oktober 2000 nahm er als Streckenposten an der 41. Rallye Wartburg teil, die von einem anderen Motorsportclub veranstaltet wurde. Am 14. Oktober 2000 gegen 19.10 Uhr kam es dabei zu einem schweren Verkehrsunfall, als ein Rallye­teil­nehmer infolge hoher Geschwindigkeit von der Fahrbahn abkam und in eine Absperrung geriet.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Entschädigung ab

Ein Zuschauer wurde getötet, der Kläger erlitt schwere Verletzungen, u. a. eine Hüftge­lenks­lu­xa­ti­o­ns­fraktur und ein Schädel-Hirn Trauma. Er ist seitdem erheblich gehbehindert. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte Leistungen mit der Begründung ab, der Kläger habe sich aus der Verpflichtung gegenüber seinem Motorsportclub heraus angeboten, so dass die Tätigkeit nicht versichert gewesen sei.

Verpflichtung zur Arbeit als Streckenposten war nicht gegeben

Das Gericht stellte demgegenüber fest, es habe keinerlei Verpflichtung des Klägers aus seiner Clubmit­glied­schaft bestanden, als Streckenposten an der Rallye teilzunehmen. Der Veranstalter hätte auch Streckenposten gegen Entgelt beschäftigen können, der Kläger sei daher „wie ein Beschäftigter“ gesetzlich unfall­ver­sichert gewesen und müsse daher auch für die Folgen des Unfalls entschädigt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 4/09 des SG Gießen vom 30.07.2009

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