15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 3084

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Sozialgericht Gießen Urteil08.09.2006

Sturz bei einem Fahrradausflug kann auch Arbeitsunfall seinHandelt es sich um eine Gemein­schafts­ver­an­staltung besteht Versi­che­rungs­schutz

Erfolgreich war eine 50jährige Sozialpädagogin aus dem Kreis Gießen mit ihrer Klage auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls vor dem Sozialgericht Gießen. Die bei dem Förderverein einer Giessener Schule angestellte Frau stürzte während eines Fahrradausflugs mit Kollegen und zog sich hierbei eine Handge­lenks­fraktur zu.

Das Gericht vertrat die Auffassung, hierbei habe es sich um eine so genannte „betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung“ gehandelt, für die Versi­che­rungs­schutz in der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bestehe. Eine solche Gemein­schafts­ver­an­staltung liege immer dann vor, wenn die Zusammenkunft der Pflege der Verbundenheit zwischen Unter­neh­mens­leitung und Belegschaft diene, alle Betrie­b­s­an­ge­hörigen daran teilnehmen könnten und sollten sowie die Unter­neh­mens­leitung sie selbst veranstalte oder zumindest billige. Dass die Veranstaltung auch zur Verbesserung der Beziehungen zwischen den Betrie­b­s­an­ge­hörigen beitrage, genüge für eine Anerkennung allerdings ebenso wenig wie das Führen von Gesprächen über betriebliche Belange.

Der Fahrradausflug, an dem auch die Schulleitung teilgenommen habe, füge sich hier aber in eine lange Jahre an der Schule praktizierte und noch bestehende Tradition von gemeinsamen Unternehmungen des Lehrer­kol­legiums ein, deren ausdrückliches Ziel die Förderung der fächer­über­grei­fenden Zusammenarbeit im Hinblick auf den gemeinsamen Erzie­hungs­auftrag sei. Die Radtour erfülle daher alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung und der Sturz müsse somit als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/06 des SG Gießen vom 24.08.2006

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