18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 4736

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Sozialgericht Gießen Urteil10.05.2007

Sturz beim Grillfest kann Arbeitsunfall sein

Ein Sturz bei einem Grillfest kann ein Arbeitsunfall sein, wenn es sich bei dem Grillfest um eine so genannte "betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung" handelt. Dies hat das Sozialgericht Gießen jetzt entschieden und damit der Klage eines 62jährigen Mannes aus dem Lahn-Dill Kreis stattgegeben.

Der Mann war beim Ballspielen während einer Grillfeier ausgerutscht und zog sich dabei eine Verletzung an der linken Schulter zu. Zu der alljährlich stattfindenden Feier hatte der Betriebsrat eines großen Lebens­mit­tel­marktes alle dort Beschäftigten mit Billigung des Marktleiters, der selbst auch teilnahm, eingeladen. Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft für den Einzelhandel lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, eine ausgesprochene Billigung oder Förderung durch die Unter­neh­mens­leitung habe nicht vorgelegen.

Dem widersprach das Sozialgericht nach Vernehmung des Marktleiters und des Betrie­bs­rats­vor­sit­zenden.

Die Veranstaltung habe sich in eine lange Jahre praktizierte Tradition einer gemeinsamen Grillfeier eingefügt und zum Ziel gehabt, auch im Interesse des Arbeitgebers das betriebliche Miteinander zu verbessern. Der Marktleiter habe die Feier aktiv gefördert und sogar einzelne Mitarbeiter gezielt auf ihre Teilnahme angesprochen, bei der voraus­ge­gangenen Sitzung des Betriebsrates sei er zudem anwesend gewesen. Die Grillfeier erfülle somit alle Voraussetzungen für die rechtliche Bewertung als betriebliche Gemein­schafts­ver­an­staltung, der Unfall müsse daher als Arbeitsunfall anerkannt werden.

Quelle: ra-online, SG Gießen

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