21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.

Dokument-Nr. 8268

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Gießen Beschluss20.03.2009

Kein Hartz IV für HaustiereErlöse aus Verkauf von Tieren sind Einnahmen

Hält ein Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II ein Haustier, so muss er die mit der Tierhaltung verbundenen Kosten aus der Regelleistung bezahlen - ein Mehrbedarf ist hierfür nicht vorgesehen. Dagegen werden jedoch die Einnahmen aus der Tierhaltung (z.B. Verkauf von Welpen) berücksichtigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Gießen hervor.

Eine Familie mit vier Kindern hielt zeitweise über 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Aus dem Verkauf von Welpen wurden monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 2400 € erzielt, dazu kam Kindergeld sowie die finanzielle Zuwendung eines Onkels. Die Antragsteller hatten damit argumentiert, die Erlöse aus der Hundezucht dienten zur Deckung der Kosten für alle Tiere und könnten daher nicht als Einkommen gewertet werden.

Erlöse sind auf Hartz IV anzurechnen

Dieser Argumentation ist das Sozialgericht aber nicht gefolgt. Bei den Erlösen aus dem Verkauf der Hunde handele es sich um Einnahmen, die zunächst zur Deckung des eigenen Lebens­un­terhalts zu verwenden seien, bevor steuer­fi­nan­zierte Leistungen in Anspruch genommen würden.

Futter muss aus Regelleistung finanziert werden

Eine Verwendung der Mittel für den Unterhalt der Tiere sei nachrangig und erst nach vollständiger Deckung des Bedarfs der Antragsteller zulässig. Von den Einnahmen könnten daher nur die mit der Hundezucht verbundenen Betrie­bs­ausgaben, d. h. die Kosten für die Aufzucht der Welpen und der Elternpaare dieser Welpen, abgezogen werden, alles andere müsse aus der Regelleistung beglichen werden. Da das hier erzielte Einkommen den Bedarf der Antragsteller decke, bestehe kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Quelle: ra-online (pt)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss8268

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI