24.11.2024
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Dokument-Nr. 9448

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Urteil01.03.2010Sozialgericht GießenS 29 AS 1053/09
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Sozialgericht Gießen Urteil01.03.2010

SG Gießen: Hartz IV trotz JugendarrestVierwöchiger Jugendarrest dient als Zuchtmittel, nicht als Freiheitsentzug und ist kein Grund für Leistungs­ver­wei­gerung

Auch wer einen Jugendarrest nach dem Jugend­ge­richts­gesetz (JGG) verbüßt, hat Anspruch auf Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch-Zweites Buch (SGB II). Die Vorschrift des § 7 Abs.4 Satz 2 SGB II, die solche Leistungen bei einer Freiheits­ent­ziehung grundsätzlich ausschließt, gilt hier nicht. Dies hat das Sozialgericht Gießen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein junger Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis gegen die dortige Arge, die von ihm das Arbeits­lo­sengeld für die Zeit vom 17. Juni bis 1. Juli 2009 zurückhaben wollte. In dieser Zeit befand der Mann sich in einer Jugend­ar­rest­anstalt.

Kurzfristige Erzie­hungs­maß­regeln kein Grund für Kürzung der Leistungen

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit den Vorschriften des JGG. Das Gesetz unterscheide bei den Reaktionen auf eine Jugendstraftat zwischen Erzie­hungs­maß­regeln, Zuchtmitteln sowie der Jugendstrafe und sehe somit ein abgestuftes System von Ahndungen mit steigender Intensität des Eingriffs vor. Jugendarrest, der bis zu einer Dauer von vier Wochen verhängt werden könne, sei ein Zuchtmittel und damit keine richterlich angeordnete Freiheits­ent­ziehung im Sinne der Ausschluss­vor­schrift. Hierdurch solle einem Jugendlichen eindringlich zum Bewusstsein gebracht werden, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen habe. Deshalb liefere der hier verhängte Jugendarrest keinen Grund dafür, Leistungen zu verweigern.

Quelle: ra-online, SG Gießen

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