Dokument-Nr. 839
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Sozialgericht Gießen Urteil27.04.2005
Arbeitslosengeld: Keine Sperrzeit trotz fehlender Unterlagen
Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht ohne weiteres berechtigt, einem Arbeitslosen für eine Sperrzeit von 3 Wochen keine Arbeitslosenunterstützung zu zahlen, wenn dieser sich ohne schriftliche Bewerbungsunterlagen bei einem vorgeschlagenen Arbeitgeber vorstellt. Denn die Unterlagen können noch nachgereicht werden.
Auch in dem Hinweis des Arbeitslosen auf gesundheitsbedingte Einschränkungen ist kein vorwerfbares Verhalten zu sehen, das eine Sperrzeit auslöst. Ein solches Verhalten lasse nämlich nicht automatisch den Schluss zu, dass der Betreffende gar nicht arbeiten wolle, erklärte das Sozialgericht Gießen in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung.
Es widersprach damit der Bundesagentur für Arbeit, die einen 45jährigen Kraftfahrer mit einer Sperre belegt hatte, weil dieser in einem Vorstellungsgespräch keine Unterlagen dabei und zudem noch auf zwei Bandscheibenvorfälle hingewiesen hatte. Bei dem vorgeschlagenen Arbeitgeber handelte es sich um eine so genannte Personalserviceagentur, deren Aufgabe es ist, Arbeitnehmer je nach beruflichen Kenntnissen an andere Firmen zu verleihen.
Zwar treffe es zu, dass in vielen Branchen und Berufszweigen üblicherweise Bewerbungen bestimmte formale Mindestkriterien erfüllen müssten, damit ein Bewerber überhaupt in den Kreis der möglichen Stellenanwärter einbezogen werde. Dies gelte aber nicht pauschal und könne nicht auf jeden Berufszweig und jede angebotene Stelle übertragen werden. Beispielsweise seien die Anforderungen an eine Tätigkeit in einer verantwortungsvollen Führungsposition andere als diejenigen in einem Facharbeiterberuf. Im konkreten Fall sei das Berufsleben des Arbeitslosen recht überschaubar gewesen, ein interessierter Arbeitgeber hätte daher die in seinen Augen erforderlichen Unterlagen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachfordern können.
Der Hinweis auf die Bandscheibenvorfälle sei im Übrigen geradezu erforderlich gewesen, um falsche Vorstellungen von der Einsatzfähigkeit des Klägers zu vermeiden.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Landessozialgericht Hessen eingelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen vom 21.06.2005
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