14.11.2024
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Urteil27.04.2005Sozialgericht GießenS 14 AL 46/04
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Sozialgericht Gießen Urteil27.04.2005

Arbeits­lo­sengeld: Keine Sperrzeit trotz fehlender Unterlagen

Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht ohne weiteres berechtigt, einem Arbeitslosen für eine Sperrzeit von 3 Wochen keine Arbeits­lo­sen­un­ter­stützung zu zahlen, wenn dieser sich ohne schriftliche Bewer­bungs­un­terlagen bei einem vorgeschlagenen Arbeitgeber vorstellt. Denn die Unterlagen können noch nachgereicht werden.

Auch in dem Hinweis des Arbeitslosen auf gesund­heits­be­dingte Einschränkungen ist kein vorwerfbares Verhalten zu sehen, das eine Sperrzeit auslöst. Ein solches Verhalten lasse nämlich nicht automatisch den Schluss zu, dass der Betreffende gar nicht arbeiten wolle, erklärte das Sozialgericht Gießen in einer jetzt veröf­fent­lichten Entscheidung.

Es widersprach damit der Bundesagentur für Arbeit, die einen 45jährigen Kraftfahrer mit einer Sperre belegt hatte, weil dieser in einem Vorstel­lungs­ge­spräch keine Unterlagen dabei und zudem noch auf zwei Bandschei­ben­vorfälle hingewiesen hatte. Bei dem vorgeschlagenen Arbeitgeber handelte es sich um eine so genannte Perso­nal­ser­vice­agentur, deren Aufgabe es ist, Arbeitnehmer je nach beruflichen Kenntnissen an andere Firmen zu verleihen.

Zwar treffe es zu, dass in vielen Branchen und Berufszweigen üblicherweise Bewerbungen bestimmte formale Mindest­kri­terien erfüllen müssten, damit ein Bewerber überhaupt in den Kreis der möglichen Stellenanwärter einbezogen werde. Dies gelte aber nicht pauschal und könne nicht auf jeden Berufszweig und jede angebotene Stelle übertragen werden. Beispielsweise seien die Anforderungen an eine Tätigkeit in einer verant­wor­tungs­vollen Führungs­po­sition andere als diejenigen in einem Facha­r­bei­terberuf. Im konkreten Fall sei das Berufsleben des Arbeitslosen recht überschaubar gewesen, ein interessierter Arbeitgeber hätte daher die in seinen Augen erforderlichen Unterlagen auch noch zu einem späteren Zeitpunkt nachfordern können.

Der Hinweis auf die Bandschei­ben­vorfälle sei im Übrigen geradezu erforderlich gewesen, um falsche Vorstellungen von der Einsatz­fä­higkeit des Klägers zu vermeiden.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung beim Landes­so­zi­al­gericht Hessen eingelegt werden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Gießen vom 21.06.2005

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