14.11.2024
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Dokument-Nr. 5143

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Urteil25.02.2004Sozialgericht GießenS 14 AL 1471/02
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Sozialgericht Gießen Urteil25.02.2004

Wer Geld verschenkt, hat keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld

Das Sozialgericht Gießen hat die Klage eines 62 jährigen Mannes auf Arbeits­lo­senhilfe abgewiesen.

Er hatte sein Vermögen in Höhe von rund 128 000 € an seine Tochter verschenkt, während er noch Arbeits­lo­sengeld bezog. Diese kaufte davon eine Eigen­tums­wohnung in Frankfurt. Als das Arbeits­lo­sengeld ausgelaufen war, beantragte er bei der Agentur für Arbeit (dem früheren Arbeitsamt) Arbeits­lo­senhilfe. Wie Sozialhilfe ist Arbeits­lo­senhilfe aber von der Bedürftigkeit abhängig.

Die Agentur lehnte den Antrag ab, da der Arbeitslose sein Vermögen einsetzen müsse. Zum Vermögen gehöre auch der Rückfor­de­rungs­an­spruch gegen die Tochter, im Falle einer wirtschaft­lichen Not könne ein Geschenk zurückgefordert werden. Dies bestätigte die 14. Kammer des Sozialgerichts unter Vorsitz von Richter Karlheinz Wagner. Zum Vermögen zählten nicht nur Sachen, sondern auch Rechte. Allerdings müsse die Tochter nicht das ganze Geld zurückgeben, sondern nur in einem Umfang, der dem Arbeits­lo­sen­hil­fean­spruch des Klägers entspricht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/04 des SG Gießen vom 02.06.2004

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