Dokument-Nr. 8848
Permalink https://urteile.news/
Sozialgericht Fulda Urteil08.09.2009
Fernseher gehört zur Erstausstattung der Wohnung sofern zuvor kein eigenes Gerät vorhanden warSozialamt muss Kosten für TV-Gerät übernehmen
Bezieher von SGB XII-Leistungen haben einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TV-Gerät sowie einem geeigneten Empfangsgerät, wenn sie zuvor noch nicht über ein Fernsehgerät verfügten. Dies hat das Sozialgericht Fulda entschieden.
Der Kläger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein möbliertes Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters gehörte auch ein Fernsehgerät. Zuvor war er obdachlos gewesen. Nach dem Umzug in einen anderen Landkreis beantragte er beim örtlichen Sozialhilfeträger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehgerät und einem Empfangsgerät auszustatten. Der insoweit zuständige Kreis lehnte den Antrag ab und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Gerät nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatzbeschaffung handele. Mittel für Ersatzbeschaffungen seien jedoch bereits im Regelsatz enthalten.
TV-Gerät gehört zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung
In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda dem Kläger Recht gegeben und den Sozialhilfeträger zur Ausstattung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausstattung mit einem TV-Gerät dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungserstausstattung gehöre, wenn der Hilfeempfänger zuvor über kein eigenes Gerät verfügt habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2009
Quelle: ra-online, SG Fulda
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8848
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.