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Sozialgericht Fulda Urteil08.09.2009

Fernseher gehört zur Erstausstattung der Wohnung sofern zuvor kein eigenes Gerät vorhanden warSozialamt muss Kosten für TV-Gerät übernehmen

Bezieher von SGB XII-Leistungen haben einen Anspruch auf Ausstattung mit einem TV-Gerät sowie einem geeigneten Empfangsgerät, wenn sie zuvor noch nicht über ein Fernsehgerät verfügten. Dies hat das Sozialgericht Fulda entschieden.

Der Kläger bezog bis Ende 2007 Leistungen nach dem SGB XII. Dort bewohnte er ein möbliertes Zimmer. Zu dem Mobiliar des Vermieters gehörte auch ein Fernsehgerät. Zuvor war er obdachlos gewesen. Nach dem Umzug in einen anderen Landkreis beantragte er beim örtlichen Sozia­l­hil­fe­träger unter anderem auch, ihn mit einem Fernsehgerät und einem Empfangsgerät auszustatten. Der insoweit zuständige Kreis lehnte den Antrag ab und begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei dem Gerät nicht um einen einmaligen Bedarf, sondern um eine Ersatz­be­schaffung handele. Mittel für Ersatz­be­schaf­fungen seien jedoch bereits im Regelsatz enthalten.

TV-Gerät gehört zum gesetzlichen Umfang der Wohnungs­er­st­ausstattung

In dem anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Fulda dem Kläger Recht gegeben und den Sozia­l­hil­fe­träger zur Ausstattung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Ausstattung mit einem TV-Gerät dann zum gesetzlichen Umfang der Wohnungs­er­st­ausstattung gehöre, wenn der Hilfeempfänger zuvor über kein eigenes Gerät verfügt habe.

Quelle: ra-online, SG Fulda

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