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Dokument-Nr. 1195

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Sozialgericht Freiburg Beschluss18.05.2005

Arbeits­lo­sengeld II / Sozialhilfe: Sozialgericht Freiburg hält Pauschalabzüge für Warmwasser und Haushalt­s­energie für zu hoch

Das Sozialgericht Freiburg hat entschieden, dass die von den Sozia­l­leis­tungs­trägern in Baden-Württemberg vorgenommenen Pauschalabzüge für Haushalt­s­ener­gie­kosten und die Bereitung von Warmwasser zu hoch sind.

Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II oder von Hilfe zum Lebensunterhalt nach Sozia­l­hil­ferecht (SGB XII) haben neben den Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts unter bestimmten Voraussetzungen und in bestimmten Grenzen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Hierzu gehören neben der Kaltmiete grundsätzlich auch die Mietnebenkosten. Hiervon sind allerdings die Kosten der Bereitung von Warmwasser sowie für Elektrizität abzuziehen, denn diese sind bereits im Regelsatz bzw. der Regelleistung zur Sicherung des Lebens­un­terhalts enthalten. In Baden-Württemberg nehmen sowohl die Sozia­l­hil­fe­träger als auch die für das Arbeits­lo­sengeld II zuständigen Behörden zu diesem Zweck pauschale Abzüge von den Leistungen vor, wenn diese Kosten in den Mietnebenkosten enthalten sind. Die Pauschalen betragen beispielsweise bei Alleinstehenden 9 € für die Warmwas­ser­be­reitung und weitere 19 € für den sonstigen Energieaufwand (jeweils monatlich). Diese Pauschalen beruhen auf Erfah­rungs­werten, die zu dem bis zum 31.12.2004 geltenden Bundes­so­zi­a­l­hil­fe­gesetz (BSHG) entwickelt wurden und auf dem durch­schnitt­lichen Energie­ver­brauch vergleichbarer Haushalte basierten.

Nach einem Beschluss der 9. Kammer des Gerichts vom 18.5.2005 (Az.: S 9 AS 1581/05 ER) können diese Werte ab 1.1.2005 nicht mehr herangezogen werden. Aus Äußerungen der Bundesregierung und Berechnungen des Paritätischen Wohlfahrts­ver­bandes ergebe sich, dass in der Regelleistung nach dem SGB II bzw. in den Regelsätzen nach dem SGB XII und der Regel­satz­ver­ordnung (RSV) geringere Beträge für den Energiebedarf berücksichtigt worden seien, als zuletzt in den Regelsätzen nach dem BSHG. Für einen Alleinstehenden seien dies etwa lediglich 20,74 € mit der Folge, dass maximal dieser Betrag an Stelle der in den Richtlinien der Leistungsträger vorgesehenen 28 € monatlich abgezogen werden können.

Quelle: Pressemitteilung des SG Freiburg vom 01.06.2005

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