14.11.2024
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Dokument-Nr. 8314

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Beschluss02.01.2009Sozialgericht Frankfurt am MainS 29 AS 1467/08 ER
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Sozialgericht Frankfurt am Main Beschluss02.01.2009

Kein Anspruch auf Grund­si­che­rungs­leis­tungen für "Sozia­l­leis­tungs­be­trüger"Grund­si­che­rungs­träger kann bei Unklarheiten Zahlung von Leistungen ablehnen

Wer sich in einem Interview damit brüstet, neben den Arbeits­lo­sengeld II-Bezügen zusätzlich schwarz zu arbeiten, um mehr Geld zur Verfügung zu haben, hat kein Recht auf weiteren Bezug von Sozia­l­leis­tungen. Er muss auch nach Widerruf seiner Aussage zunächst seine Hilfe­be­dürf­tigkeit plausibel nachweisen. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Antragsteller erhielt Arbeits­lo­sengeld II und erklärte - während des Bezuges von Leistungen - gegenüber einer Zeitung, er arbeite nebenher schwarz, weil das Geld nicht reiche. Die Behörde stellte daraufhin seine Leistungen ein, woraufhin der Betroffene einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht stellte.

Hilfeempfänger widerruft Aussage aus Interview

Wenige Wochen später trat der Antragsteller im Fernsehen auf und erklärte dort, er habe der Zeitung gegenüber die Unwahrheit gesagt - er sei tatsächlich einkommens- und vermögenslos. Es gäbe kein Gesetz, wonach er in Interviews die Wahrheit sagen müsse. Die Behörde habe sich bei der Leistungs­ein­stellung auf Presseberichte berufen, deren Richtigkeit jedoch nicht bewiesen seien.

Kein Pflicht zur Zahlung von Geldern bei Unklarheiten

Das Sozialgericht hat jetzt den Eilantrag abgelehnt. Das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit müsse der Antragsteller nachweisen. Könnten Unklarheiten und Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden, so sei der Leistungsträger - entgegen der Ansicht des Antragstellers - berechtigt, die Leistungen abzulehnen.

Erzielte Einnahmen durch Medien­be­rich­t­er­stattung nicht dargelegt

Der Antragsteller befinde sich darüber hinaus auch nicht in einer aktuellen wirtschaft­lichen Notlage - das gerichtliche Verfahren sei daher nicht eilbedürftig. Auf die gerichtliche Anfrage, welche Einnahmen er durch die Berich­t­er­stattung in verschiedenen Medien erzielte, habe der Antragsteller nicht reagiert.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 10.02.2009

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