14.11.2024
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Dokument-Nr. 8163

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Urteil15.06.2009Sozialgericht Frankfurt am MainS 26 AL 271/07
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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil15.06.2009

SG Frankfurt zum Fortbestehen der Arbeits­lo­sigkeit bei Arbeit auf AbrufKein Wegfall von Arbeits­lo­sengeld trotz dreitägiger Arbeit im Umfang von mehr als 22 Stunden

Eine dreitägige Probearbeit mit einer Gesamt­a­r­beitszeit von 22,6 Wochenstunden beendet nicht die Arbeits­lo­sigkeit und damit den Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die im Arbeits­lo­sen­geldbezug stehende Klägerin nahm eine Arbeit auf Abruf an, zeigte dies der Bundesagentur für Arbeit aber nicht an. Der Arbeitsvertrag der Klägerin sah vor, dass sie als „Flexible Teilzeitkraft auf Abruf und nach Vereinbarung, Kassieren/Verkaufen“ arbeiten sollte, traf aber keine Regelung zur Dauer und Lage der Arbeitszeit. Das Entgelt wurde mit einem Stundenlohn von 9,68 € angegeben. Für drei Tage arbeitete die Klägerin zur Probe, insgesamt 22,6 Stunden. Unmittelbar danach löste sie das Arbeits­ver­hältnis auf, weil der Arbeitgeber ihr keine festen Minde­st­a­r­beits­zeiten und damit kein regelmäßiges Einkommen in Aussicht stellte. Als die Bundesagentur für Arbeit von der dreitägigen Probearbeit erfuhr, hob sie die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab Aufnahme der Beschäftigung bis zur nächsten Arbeits­los­meldung der Klägerin auf und verlangte überzahltes Arbeits­lo­sengeld zurück. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Sozialgericht Frankfurt hat entschieden, dass die dreitägige Probearbeit im Umfang von insgesamt 22,6 Stunden die Arbeits­lo­sigkeit der Klägerin nicht beseitigte.

Abweichende Arbeitszeit war von geringer Dauer und unerheblich

Grundsätzlich entfalle zwar der Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld mit Aufnahme einer nicht geringfügigen Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden, wenn der Arbeitslose die Beschäf­ti­gungs­aufnahme nicht unverzüglich mitteile. Da der Arbeitsvertrag der Klägerin die Dauer der Arbeitszeit bei der Arbeit auf Abruf aber nicht regelte, gelte gesetzlich (§ 12 Abs. 1 Teilzeit- und Befris­tungs­gesetz) eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden als vereinbart. Diese Dauer sei geringfügig. Die dreitätige Erprobung mit 22,6 Stunden Gesamt­a­r­beitszeit sei vor dem Hintergrund einer regelmäßigen Arbeitszeit von zehn Wochenstunden als gelegentliche Abweichung von geringer Dauer und damit als unerheblich anzusehen. Damit habe die dreitägige Tätigkeit die Arbeits­lo­sigkeit der Klägerin nicht beendet. Folglich sei auch ihre Arbeits­los­meldung mit Aufnahme der Beschäftigung nicht erloschen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt vom 14.07.2009

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