Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil22.07.2010
SG: Kein Hartz IV bei WohnsitzaufgabeBehörde streicht Leistungen nach Auszug aus bisheriger Wohnung
Wer seinen eigenen Wohnsitz ohne Mitteilung an die Behörde aufgibt, hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Leistungen, auch wenn sich der Betreffende noch im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde aufhält. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt entschieden.
Im hier zu entscheidenden Verfahren bezog der heute 27 Jahre alte Kläger von der Beklagten Harzt IV-Leistungen. Der Kläger wohnte in einer Mietwohnung in Kassel. Nach Kündigung des Mietvertrages zum 31. Mai 2007 kam er zunächst bei einem Freund in Kassel unter. Post ließ er sich an die Adresse seiner Schwester in Schweinfurt senden. Im November 2007 zog der Kläger schließlich nach Offenbach.
Kläger verletzte Meldepflicht
Der Kläger informierte die Beklagte weder über den Auszug aus der alten Wohnung noch gab er eine neue Adresse an. Die Beklagte erfuhr vielmehr erst durch den Nachsendedienst der Post von der Schweinfurter Adresse. Die bereits erfolgte Leistungsbewilligung wurde aufgehoben und die erbrachten Leistungen in Höhe von etwa 580 Euro vom Kläger zurückgefordert. Zur Begründung wurde angegeben, der Aufenthaltsort des Klägers sei ab Juni 2007 völlig unklar. Er habe seine Pflicht zur Mitteilung einer neuen Anschrift verletzt.
Kläger glaubt weiterhin an Leistungsanspruch
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner Klage gewendet. Er habe auch nach seinem Auszug Anspruch auf Hartz IV-Leistungen von der Beklagten gehabt, da er sich weiterhin in Kassel aufgehalten habe und erst im November 2007 von dort nach Offenbach gezogen sei.
Kläger entfernt sich ohne Zustimmung der Behörde vom Wohnsitz
Das Sozialgericht Frankfurt hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nach dem Auszug aus der bisherigen Wohnung keine Mietkosten mehr zahlen müssen, so dass die diesbezüglichen Leistungen schon deshalb aufzuheben gewesen seien. Aber auch die daneben bewilligte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts sei von der Beklagten zutreffend aufgehoben und zurückgefordert worden. Aufgrund der Aufgabe seines bisherigen Wohnsitzes habe der Kläger seinen Leistungsanspruch verloren. Es komme dabei nicht darauf an, ob sich der Kläger möglicherweise tatsächlich weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten in Kassel aufgehalten habe. Maßgeblich sei allein, dass sich der Kläger ohne Zustimmung der Beklagten von seinem bisherigen Wohnsitz entfernt habe. Dieser Wohnsitz sei durch seine frühere Wohnadresse bestimmt gewesen. Damit habe er sich außerhalb des nach der Erreichbarkeits-Anordnung zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereichs aufgehalten und sei daher nach dem Gesetz von Leistungen ausgeschlossen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2010
Quelle: Sozialgericht Frankfurt/ra-online