15.11.2024
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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil24.01.2006

Brutaler Überfall auf dem Weg zur Arbeit begründet Anspruch auf UnfallrenteAnspruch erlischt nur bei gezieltem Angriff, der nachgewiesen werden muss

Ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg zur Arbeit durch einen tätlichen Angriff verletzt wird, hat nur dann einen Anspruch auf Leistungen der Berufs­ge­nos­sen­schaft, wenn die Tat nicht dem privaten Bereich des Verletzten zuzuordnen ist. Dies geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt hervor. Seien die Beweggründe dem privaten Bereich des Verletzten zuzurechnen, bedeute die Zurücklegung des Weges von oder zu der Arbeitsstätte hingegen nur eine von vielen Gelegenheiten für den Überfall.

Ein Bauingenieur wurde auf dem Weg zur Arbeit vor seiner Wohnung überfallen. Ein maskierter Täter hieb mit einer Machete auf ihn ein und verletzte ihn schwer am ganzen Körper. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG) verweigerte die Zahlung einer Unfallrente, da die Tat nicht im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit gestanden habe. Da der Täter eine Waffe mit großer Klinge bei sich getragen habe, handele es sich um einen gezielten Angriff.

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt ist der Unfall­ver­si­che­rungs­schutz in diesem Fall jedoch nicht entfallen. Zwar komme es nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts bei einem vorsätzlichen Angriff entscheidend auf die Beweggründe des Angreifers an. Es bedürfe jedoch nicht zwingend eines betrie­bs­be­zogenen Tatmotivs, um den inneren Zusammenhang zwischen dem Überfall als Unfallereignis und der versicherten Tätigkeit herzustellen. Seien die Beweggründe dem privaten Bereich des Verletzten zuzurechnen, bedeute die Zurücklegung des Weges von oder zu der Arbeitsstätte hingegen nur eine von vielen Gelegenheiten für den Überfall. In diesen Fällen würde die betriebsfremde Beziehung zwischen Täter und Versichertem überwiegen.

Bislang konnte nach Mitteilung der Staats­an­walt­schaft Darmstadt weder ein Täter noch ein Tatmotiv festgestellt werden. Daran konnte auch eine Darstellung in der Sendung „XY ungelöst“ nichts ändern. Damit habe die insoweit beweis­pflichtige BG nicht nachweisen können, dass die Tat überwiegend persönlich motiviert gewesen sei. Dass der Verletzte angesichts seiner Frauen­be­kannt­schaften aus Eifersucht, Hass oder Wut Opfer des Überfalls geworden sei, wies das Gericht als bloße Vermutung zurück. Angesichts seiner Stellung als Oberbauleiter einer großen Baustelle könnte er ebenso gut von einem der zahlreichen Mitarbeiter seiner Subunternehmen überfallen worden sein. Auch eine schlichte Verwechslung sei nicht auszuschließen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 05.04.2006

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