15.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 760

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil23.06.2005

Kein Anspruch auf Erstattung von Kosten für schmerz­stillende Spezi­al­ma­tratzen gegen die KrankenkasseWeich­la­ge­rungs­ma­tratze "Wellness" ist ein täglicher Gebrauchs­ge­genstand

Die Kosten für Gegenstände, die im Allgemeinen auch von Gesunden genutzt werden (können) - die sogenannten allgemeinen Gebrauchs­ge­gen­stände des täglichen Lebens - werden nicht von der Krankenkasse übernommen. Dies gelte namentlich auch für leidensgerecht angefertigte Spezi­al­ma­tratzen. So urteilten jetzt die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall begehrte die an einem Wirbel­säu­len­leiden erkrankte Klägerin die Kostenübernahme für eine Weich­la­ge­rungs­ma­tratze "Wellness" eines Spezi­a­l­an­bieters und begründete dies mit deren schmerz­lin­dernden Wirkung. Handelsübliche Matratzen seien hierzu nicht ausreichend, es bedürfe einer Spezi­a­l­an­fer­tigung.

Das Sozialgericht Düsseldorf verwies in seiner Entscheidung darauf, dass alltägliche Gebrauchs­ge­gen­stände - wie eine Matratze - nach den gesetzlichen Vorschriften nicht von der Krankenkasse übernommen werden müssten und die Klägerin sich ohnehin die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen müsse, da vergleichbare handelsübliche Matratzen teilweise sogar noch erheblich teuer als das von der Klägerin ausgewählte Exemplar seien.

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 25.07.2005

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