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Dokument-Nr. 1287

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Urteil05.08.2005Sozialgericht DüsseldorfS 7 AL 132/05
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil05.08.2005

Auch wenn der Monat 31 Tage hat, gibt es nur für 30 Tage Arbeits­lo­sengeld30-Tage-Abrech­nungsmodus für monatliches Arbeits­lo­sengeld ist verfas­sungsgemäß

Für die Berechnung des Anspruches auf Arbeits­lo­sengeld ist für volle Kalendermonate generell ein 30 Tage Abrech­nungsmodus anzusetzen; die Anzahl der Kalendertage pro Jahr ist damit auf 360 Tage festzusetzen.

Damit bestätigten die Richter des Sozialgerichts Düsseldorf die neue gesetzliche Regelung des § 134 Abs. 2 SGB III, wonach es gleichgültig ist, ob der Kalendermonat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat.

Die seit dem 01.01.2005 geltende Regelung löse in verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstandender Weise die alte Regelung ab, die eine taggenaue Abrechnung vorsah. Der Gesetzgeber habe damit aus Gründen der Verfah­rens­ver­ein­fachung eine zulässige Regelung geschaffen, die auch aus verfas­sungs­recht­lichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden sei; insbesondere in die Eigen­tums­ga­rantie sei hierdurch nicht unzulässig eingegriffen worden. Außerdem urteilte das Sozialgericht, dass der Bemes­sungs­zeitraum zur Ermittlung des Bemes­sungs­entgelts ein Jahr nach dem gregorianischem Verständnis sei und daher 365 Tage ausmache. Hieran ändere auch die neue Regelung des § 134 SGB III nichts, der ausschließlich der Berechnung des Arbeits­lo­sen­geldes diene.

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 14.11.2005

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