15.11.2024
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Dokument-Nr. 6816

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Urteil02.09.2008Sozialgericht DüsseldorfS 6 U 95/04 und S 6 U 191/05
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil02.09.2008

Berufs­ge­nos­sen­schaft muss über Widersprüche von Versicherten in ordnungsgemäßer Besetzung entscheiden

Die 6. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab in ihrer Sitzung am 2. September 2008 zwei Klägern recht, die die Auffassung vertraten, die beklagte Maschinen- und Metall-Berufs­ge­nos­sen­schaft habe über ihre Widersprüche nicht in ordnungsgemäßer Besetzung entschieden. Die Kläger begehrten eine Verletztenrente wegen einer Berufskrankheit und hatten sich mit ihren Widersprüchen gegen ablehnende Bescheide gewehrt. Das Gericht hob die Wider­spruchs­be­scheide der Berufs­ge­nos­sen­schaft auf und ließ gegen diese Urteile die Revision zum Bundes­so­zi­al­gericht zu, da die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung grundsätzliche Bedeutung habe. Bisher wurde keine Revision eingelegt.

Bei den Klägern handelt es sich um Versicherte aus Neuss bzw. Düsseldorf, deren Lärmschwer­hö­rigkeit bereits als Berufskrankheit anerkannt ist. Einen Rentenanspruch hatte die Beklagte aber abgelehnt, da die Erkrankung lediglich schwach ausgeprägt sei. Die Kläger erhoben Widerspruch, über den nach der Satzung der Beklagten der Wider­spruchs­aus­schuss zu entscheiden hatte. Obwohl eines von vier Mitgliedern des Ausschusses kurzfristig verhindert war, an der Sitzung teilzunehmen, bestellte die Beklagte keinen Vertreter.

Das Sozialgericht Düsseldorf hielt dieses Vorgehen für rechtswidrig und wich damit von der bisher herrschenden Auffassung ab. Danach bestand bereits Beschluss­fä­higkeit, wenn die Ladung zur Sitzung des Wider­spruchs­aus­schusses ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimm­be­rech­tigten Mitglieder anwesend waren. Diese im Vierten Buch Sozial­ge­setzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozia­l­ver­si­cherung - (SGB IV) für einzeln aufgeführte Selbst­ver­wal­tungs­organe enthaltene Regelung ist nach Ansicht der Richter nicht auf Wider­spruchs­aus­schüsse von Berufs­ge­nos­sen­schaften zu übertragen, da das Gesetz eine entsprechende Anwendung nicht vorsehe und auch keine Gesetzeslücke bestehe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf

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