21.11.2024
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Dokument-Nr. 28546

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Urteil15.10.2019Sozialgericht DüsseldorfS 6 U 491/16
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil15.10.2019

Explodierende E-Zigarette ist kein ArbeitsunfallMitführen eines E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus ist nicht betrieblich veranlasst

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine in der Hosentasche explodiere E-Zigarette nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus ist nicht betrieblich veranlasst, sondern dem persönlichen Verantwortungs­bereich zuzuordnen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zu der beruflichen Tätigkeit der 27-jährigen Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Sie nutzte ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale nahm sie den Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Akku und dem metallischen Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab

Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Dagegen wendet sich die Klägerin. Der Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Die Klägerin habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Akku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

SG weist Klage ab

Das Sozialgericht Düsseldorf lehnte die Klage ab. Das Mitführen des Dienst­sch­lüssels sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen. Von dem Dienstschlüssel sei jedoch keine Gefahr ausgegangen. Dieser habe sich nicht entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei allein der E-Zigaretten-Akku gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst gewesen, sondern dem persönlichen Verant­wor­tungs­bereich der Klägerin zuzuordnen.

Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online (pm/kg)

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