15.11.2024
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Dokument-Nr. 9175

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Urteil15.12.2009Sozialgericht DüsseldorfS 42 (24) SO 27/06
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil15.12.2009

Verlegung eines Patienten stellt keinen sozia­l­hil­fe­recht­lichen Notfall darErstattung der Behand­lungs­kosten durch Sozia­l­hil­fe­träger nicht möglich

Wird ein Patient in ein anderes Krankenhaus verlegt, liegt kein sozia­l­hil­fe­recht­licher Notfall (mehr) vor. Die zweite Klinik kann daher vom Sozia­l­hil­fe­träger nicht die Erstattung der Behand­lungs­kosten verlangen. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.

In der Klinik der Klägerin wurde ein Patient ohne Kranken­ver­si­che­rungs­schutz behandelt. Dieser hatte bei einem Verkehrsunfall schwere Verletzungen erlitten und war zunächst in das örtliche Krankenhaus aufgenommen worden. Wegen der auch vorhandenen Jochbein- und Kieferfraktur wurde der Patient zehn Tage nach dem Unfall in das Haus der Klägerin verlegt, das über die erforderliche Spezi­a­l­ab­teilung verfügt. Der beklagte Sozia­l­hil­fe­träger lehnte die Übernahme der entstandenen Behand­lungs­kosten im Rahmen eines sozia­l­hil­fe­recht­lichen Eilfalls ab. Ein Eilfall habe jedenfalls bei der Verlegung nicht mehr vorgelegen.

Verlegung war kein medizinischer Notfall

Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Düsseldorf erfolglos. Hat jemand in einem Eilfall einem Anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, sind ihm auf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. Ein sozia­l­hil­fe­recht­licher Eilfall setze voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalls sofort geholfen werden müsse und eine rechtzeitige Einschaltung des Sozia­l­hil­fe­trägers nicht möglich sei. Die Richter verneinten bereits einen medizinischen Notfall, da der Patient in gutem Allge­mein­zustand und bei stabilen Kreis­lauf­ver­hält­nissen in ein anderes Krankenhaus verlegt worden sei. Im Übrigen sei jedoch jedenfalls die Einschaltung des Sozia­l­hil­fe­trägers vor der Verlegung des Patienten möglich gewesen, da zwischen der Erstvorstellung und der Aufnahme im Krankenhaus der Klägerin noch mehr als eine Arbeitswoche gelegen habe. Wer Zeit habe - so die Richter - einen Patienten zunächst zur konsiliarischen Vorstellung zu laden, habe auch Zeit, den Sozia­l­hil­fe­träger zu informieren.

Quelle: ra-online, SG Düsseldorf

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