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Dokument-Nr. 5035

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil20.07.2007

Kein Herstel­ler­rabatt für Krankenkassen bei Direktlieferung von Arzneimitteln an Ärzte und Krankenhäuser

In dem Rechtsstreit eines Leverkusener Arznei­mit­tel­her­stellers gegen die AOK Schleswig-Holstein hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden, dass die Kürzung einer Rechnung für Arznei­mit­tel­lie­fe­rungen rechtswidrig war. Die Beklagte muss somit rund 43.000 Euro nachzahlen.

Die Klägerin hatte das Arzneimittel nicht über Apotheken, sondern direkt an Ärzte und Krankenhäuser abgegeben. Ihre insgesamt 47 Rechnungen hatte die Beklagte gekürzt. Sie hatte unter anderem einen Herstel­ler­rabatt abgezogen.

Die Klägerin hielt dies für rechtswidrig. Sie vertrat die Auffassung, ihr voller Zahlungs­an­spruch beruhe auf einem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag. Der Arzt habe als Vertreter der Krankenkasse gehandelt. Indem er das von ihr gelieferte Arzneimittel zur Verfügung gestellt habe, habe er ihr Angebot angenommen. Im Übrigen gelte der Herstel­ler­rabatt, den Apotheken in Anspruch nehmen könnten, nicht für Direkt­lie­fe­rungen des Herstellers an den Arzt bzw. das Krankenhaus. Die Beklagte bestritt den Abschluss eines Kaufvertrages und argumentierte weiter, der Rabatt werde immer auf den Hersteller abgewälzt.

Die 4. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der Klage statt. Zwar bestehe kein vertraglicher Anspruch, da es an einer Einigung über die Höhe des Kaufpreises fehle. Jedoch habe die Klägerin mit ihren Arznei­mit­tel­lie­fe­rungen Leistungs­ansprüche der Versicherten gegen die Beklagte erfüllt. Die Beklagte sei daher zum Wertersatz verpflichtet, für den der von der Klägerin festgesetzte Preis maßgebend sei. Den Herstel­ler­rabatt habe die Beklagte nicht abziehen dürfen, da es sich insoweit um einen Ausnah­me­tat­bestand handele, der den Fall der Direktlieferung nicht erfasse. Hier könne dem Trend, den Wettbewerb unter den Arznei­mit­tel­her­stellern zu stärken, nicht gefolgt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 23.10.2007

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