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Sozialgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid06.11.2009
ARGE muss nach Selbstmordversuch Wohnungserstausstattung zahlenHartz-IV-Empfänger hat nicht nur Anspruch auf Darlehen für Ersteinrichtung
Die ARGE muss einem Hartz-IV-Empfänger, der seine Wohnung aufgelöst und die Wohnungseinrichtung auf dem Sperrmüll entsorgt hat, nach einem gescheiterten Selbstmordversuch einen Zuschuss für neue Einrichtungsgegenstände zahlen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.
Der Kläger unternahm einen Selbstmordversuch. Zuvor hatte er seine Wohnungseinrichtung entsorgt. Er war der Auffassung, dass diese Gegenstände nach seinem Tod von niemandem zu gebrauchen seien. Nach dem gescheiterten Suizid wurde der Kläger zunächst stationär behandelt. Sodann stellte er bei der ARGE Krefeld einen Antrag auf Wohnungserstausstattung. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin ein Darlehn zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass ihm nicht nur ein Darlehn, sondern ein verlorener Zuschuss zustehe.
Mögliches Eigenverschulden für Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände unerheblich
Die von dem Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage hatte Erfolg. Da die Wohnung des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrichtungsgegenständen ausgestattet gewesen sei, habe ein Bedarf für eine Erstausstattung bestanden. Unerheblich sei insoweit, ob dem Kläger - was das Gericht ausdrücklich offen ließ - an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrichtungsgegenstände ein Verschulden treffe. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung komme nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt habe. Vorliegend habe jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Kläger sein Leben habe beenden wollen. Im Übrigen habe er damit nicht seine eigene Hilfebedürftigkeit herbeiführen, sondern lediglich seinem potentiellen Nachmieter eine geräumte Wohnung hinterlassen wollen. Die Bewilligung nur eines Darlehns zur Anschaffung der Einrichtungsgegenstände sei daher nicht gerechtfertigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2010
Quelle: ra-online, SG Düsseldorf
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