21.11.2024
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Dokument-Nr. 9168

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Sozialgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid06.11.2009

ARGE muss nach Selbst­mord­versuch Wohnungs­er­st­ausstattung zahlenHartz-IV-Empfänger hat nicht nur Anspruch auf Darlehen für Ersteinrichtung

Die ARGE muss einem Hartz-IV-Empfänger, der seine Wohnung aufgelöst und die Wohnungs­ein­richtung auf dem Sperrmüll entsorgt hat, nach einem gescheiterten Selbst­mord­versuch einen Zuschuss für neue Einrich­tungs­ge­gen­stände zahlen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

Der Kläger unternahm einen Selbst­mord­versuch. Zuvor hatte er seine Wohnungseinrichtung entsorgt. Er war der Auffassung, dass diese Gegenstände nach seinem Tod von niemandem zu gebrauchen seien. Nach dem gescheiterten Suizid wurde der Kläger zunächst stationär behandelt. Sodann stellte er bei der ARGE Krefeld einen Antrag auf Wohnungs­er­st­ausstattung. Die Beklagte gewährte dem Kläger daraufhin ein Darlehn zur Anschaffung von Einrich­tungs­ge­gen­ständen. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass ihm nicht nur ein Darlehn, sondern ein verlorener Zuschuss zustehe.

Mögliches Eigen­ver­schulden für Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrich­tungs­ge­gen­stände unerheblich

Die von dem Kläger vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage hatte Erfolg. Da die Wohnung des Klägers im Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit entsprechenden Einrich­tungs­ge­gen­ständen ausgestattet gewesen sei, habe ein Bedarf für eine Erstausstattung bestanden. Unerheblich sei insoweit, ob dem Kläger - was das Gericht ausdrücklich offen ließ - an dem Verlust der ursprünglich vorhandenen Einrich­tungs­ge­gen­stände ein Verschulden treffe. Ein Ausschluss des Anspruchs auf Erstausstattung komme nur dann in Betracht, wenn ein Betroffener ohne wichtigen Grund vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfe­be­dürf­tigkeit selbst herbeigeführt habe. Vorliegend habe jedoch ein wichtiger Grund bestanden, weil der Kläger sein Leben habe beenden wollen. Im Übrigen habe er damit nicht seine eigene Hilfe­be­dürf­tigkeit herbeiführen, sondern lediglich seinem potentiellen Nachmieter eine geräumte Wohnung hinterlassen wollen. Die Bewilligung nur eines Darlehns zur Anschaffung der Einrich­tungs­ge­gen­stände sei daher nicht gerechtfertigt.

Quelle: ra-online, SG Düsseldorf

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