15.11.2024
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Urteil09.03.2009Sozialgericht DüsseldorfS 35 AS 12/07
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil09.03.2009

Nachzahlung von Arbeits­lo­senhilfe nicht auf Hartz IV-Leistungen anrechenbarNachzahlung ist eine zweckbestimmte Einnahme und damit kein Vermögen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Nachzahlung von Arbeits­lo­senhilfe nicht als Einkommen oder Vermögen auf einen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") angerechnet werden darf, und damit einer Düsseldorfer Klägerin Recht gegeben.

Die Klägerin hatte in einem Rechtsstreit gegen die Bundesagentur für Arbeit erreicht, dass diese ihr für die Jahre 2003 und 2004 Arbeits­lo­senhilfe in Höhe von rund 9.200,00 Euro nachzahlen musste. Die Klägerin, die inzwischen von der ARGE Düsseldorf Arbeits­lo­sengeld II bezog, erhielt diesen Betrag im Jahr 2005 und beließ ihn fast vollständig auf ihrem Konto. Die ARGE kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin, die einige Vermögenswerte besaß, nun den Vermö­gens­frei­betrag überschritten habe. Die ARGE hob ihre Bewilligung auf und forderte ihre Leistungen zurück.

Richter: Nachzahlung ist eine zweckbestimmte Einnahme

Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Sie sah die Nachzahlung der Arbeits­lo­senhilfe zunächst als Einkommen an und stützte sich dabei auf den Grundsatz, dass Einkommen alles das ist, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er in der Bedarfszeit bereits hat. Die Nachzahlung sei aber eine zweckbestimmte Einnahme, die nach dem Gesetz nicht auf das Arbeits­lo­sengeld II angerechnet werden dürfe. Der Zweck bestehe darin, den rechtmäßigen Zustand wieder­her­zu­stellen. Ab dem Monat, der auf den Zuflussmonat folge, handele es sich bei der Nachzahlung um Vermögen. Dieses sei aber ebenfalls gesetzlich geschützt, denn seine Verwertung bedeute eine besondere Härte. Denn anderenfalls kämen die Leistungen der Bundesagentur für Arbeit der Klägerin nicht zugute. Diese habe aber nicht zu verantworten, dass die Leistungen der Bundesagentur verspätet gewährt worden seien.

Die 35. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf ließ offen, ob ein derart erworbenes Vermögen dauerhaft unangetastet bleiben darf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf

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