Dokument-Nr. 322
Permalink https://urteile.news/
Sozialgericht Düsseldorf Entscheidung23.10.2003
Gleichgeschlechtlicher Lebenspartner bekommt Witwerrente
Auch ein Hinterbliebener, der mit einem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG) zusammenlebte, kann Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit eines Mannes, dessen eingetragener Lebenspartner einen Monat nach der behördlichen Eintragung verstorben war.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass unter dem Begriff Witwer seit Erlass des LPartG nicht mehr nur der Hinterbliebene einer traditionellen Ehe zu verstehen sei. Ausschlaggebend dafür sei der Umstand, dass das Gesetz auch für eingetragene Lebenspartner eine Unterhaltsverpflichtung begründet habe. Die Witwerrente fungiere als Ersatz für den vom verstorbenen Partner geschuldeten Unterhalt. Im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei es daher geboten, denjenigen, denen eine Unterhaltspflicht auferlegt wird, auch einen Anspruch auf eine Unterhaltsersatzleistung zu gewähren.
Bisher wurde von den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten einhellig die Auffassung vertreten, dass gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern keine Witwerrente zusteht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2003
Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2003
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Entscheidung322
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.