15.11.2024
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Dokument-Nr. 322

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Sozialgericht Düsseldorf Entscheidung23.10.2003

Gleich­ge­schlecht­licher Lebenspartner bekommt Witwerrente

Auch ein Hinterbliebener, der mit einem gleich­ge­schlecht­lichen Lebenspartner in einer eingetragenen Leben­s­part­ner­schaft im Sinne des Leben­s­part­ner­schafts­ge­setzes (LPartG) zusammenlebte, kann Witwerrente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung erhalten. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf in dem Rechtsstreit eines Mannes, dessen eingetragener Lebenspartner einen Monat nach der behördlichen Eintragung verstorben war.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass unter dem Begriff Witwer seit Erlass des LPartG nicht mehr nur der Hinterbliebene einer traditionellen Ehe zu verstehen sei. Ausschlaggebend dafür sei der Umstand, dass das Gesetz auch für eingetragene Lebenspartner eine Unter­halts­ver­pflichtung begründet habe. Die Witwerrente fungiere als Ersatz für den vom verstorbenen Partner geschuldeten Unterhalt. Im Hinblick auf den Gleich­heits­grundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sei es daher geboten, denjenigen, denen eine Unter­halts­pflicht auferlegt wird, auch einen Anspruch auf eine Unter­halt­s­er­satz­leistung zu gewähren.

Bisher wurde von den Renten­ver­si­che­rungs­trägern und den Gerichten einhellig die Auffassung vertreten, dass gleich­ge­schlecht­lichen Lebenspartnern keine Witwerrente zusteht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 12.12.2003

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