Sozialgericht Düsseldorf Urteil08.09.2016
BKK muss wegen unzulässiger Mitgliederwerbung Vertragsstrafe an AOK zahlenRegistrierung bei Online-Gewinnspielseite stellt keine ausdrückliche Einwilligung in Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar
Das Sozialgericht Düsseldorf hat eine Betriebskrankenkasse wegen unzulässiger Mitgliederwerbung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 45.000 Euro an die AOK Rheinland/Hamburg verurteilt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende AOK und die beklagte BKK stehen im Wettbewerb zueinander. Die AOK schloss Dezember 2014 mit der BKK einen Unterlassungsvergleich. Danach hatte es die Beklagte unter Androhung einer Vertragsstrafe u.a. zu unterlassen, bei potentiellen Kunden ohne Einwilligung in die Telefonie für Werbezwecke anzurufen und mit Wechselprämien oder Geldbeträgen zu werben, ohne ausführlich über die jeweiligen Voraussetzungen der Satzung für den Erhalt dieser Geldbeträge aufzuklären.
AOK beanstandet versuchte Abwerbung von Versicherten durch die BKK
In der Folgezeit kontaktierte ein von der BKK beauftragtes Unternehmen mehrere Versicherte der AOK, um diese abzuwerben. Die AOK sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte in drei Fällen jeweils 15.000 Euro Vertragsstrafe. Es habe keine ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung vorgelegen und die BKK habe zudem unzureichend über die Voraussetzungen ihres Bonusprogramms informiert.
Wirksame Einwilligung in Telefonwerbung seitens der BKK nicht ausreichend dargelegt
Das Sozialgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der AOK. Die BKK habe keine wirksame Einwilligung der kontaktierten Personen in die Telefonwerbung dargelegt. Eine Registrierung bei einer Online-Gewinnspielseite stelle - entgegen der Auffassung der BKK - keine ausdrückliche Einwilligung in eine Telefonwerbung zum Zwecke der Mitgliederwerbung dar. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen des Gewinnspiels Fragen zur Krankenversicherung gestellt würden und die Option "hohe Bonuszahlungen - mehr Infos bitte" wählbar sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die kontaktierten Personen auch nicht ausreichend und nachhaltig über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Bonuszahlungen informiert. Sie habe dabei insbesondere den Eindruck erweckt, über die Teilnahme am Bonusprogramm seien die gesamten Kosten der angebotenen privaten Zusatzversicherungen zu erwirtschaften.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2016
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit/ra-online