18.10.2024
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Dokument-Nr. 1566

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Sozialgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid18.11.2005

Zur Frage wann sich ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses als arbeitsuchend melden mussEinheitliche Meldefrist für Arbeitsuchende

Ein gekündigter Arbeitnehmer eines unbefristeten Arbeits­ver­hältnis muss sich auch bei längeren Kündi­gungs­fristen erst drei Monate vor dem Ende des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses bei der Agentur für Arbeit melden. Das hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.

Mit einer Geset­ze­s­än­derung aus dem Jahre 2003 verpflichtete der Gesetzgeber Arbeitnehmer sich bereits dann bei den Arbeit­s­agenturen arbeitsuchend zu melden, wenn sie eine Kündigung erhalten haben. Andernfalls droht dem Arbeitslosen eine Minderung des Arbeits­lo­sen­geldes.

Das Sozialgericht Düsseldorf hat jetzt festgestellt, dass ein Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeits­ver­hältnis nicht schlechter gestellt werden darf, als einer in einem befristeten Arbeits­ver­hältnis. Für Arbeitnehmer in befristeten Arbeits­ver­hält­nissen hat der Gesetzgebern festgelegt, dass sie sich frühestens drei Monate vor Ablauf der Befristung melden müssen. Eine frühere Meldepflicht bei Arbeitnehmern in einem unbefristeten Arbeits­ver­hältnis verbiete das Gebot der Gleich­be­handlung urteilten jetzt die Düsseldorfer Sozialrichter. Für eine unter­schiedliche Behandlung gegenüber Arbeitnehmern in einem befristeten Arbeits­ver­hältnis sei kein vernünftiger oder sonst einleuchtender Grund erkennbar.

Quelle: ra-online Redaktion, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 22.12.2005

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