14.11.2024
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Dokument-Nr. 410

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Urteil18.02.2005Sozialgericht DüsseldorfS 25 AL 25/04
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil18.02.2005

Ungerecht­fertigte Kürzung der Arbeits­lo­sen­un­ter­stützung wegen "verfrühter" Meldung als Arbeitsuchender

So entschied das Sozialgericht Düsseldorf ( Az.: S 25 AL 25/04) jüngst in einem Fall, in welchem sich der Kläger, der ein befristetes Arbeits­ver­hältnis von mehr als drei Monaten eingegangen war, bereits bei Antritt der Arbeitsstelle arbeitsuchend gemeldet hatte und infolgedessen einen Leistungs­kür­zungs­be­scheid von der Bundesagentur für Arbeit erhielt.

Zwar haben sich Arbeitnehmer auf Grund der im Jahre 2003 erfolgten Geset­ze­s­än­derung nach Erhalt der Kündigung oder bei Abschluss eines befristeten Arbeits­ver­trages unverzüglich und bei befristeten Arbeits­ver­hält­nissen von mehr als drei Monaten frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses arbeitsuchend zu melden. Nach Auffassung des Gerichts ist es jedoch nicht nur unschädlich, sondern der Vermitt­lung­s­tä­tigkeit der Arbeit­s­agenturen eher förderlich, wenn sich der Arbeitnehmer möglichst frühzeitig, also auch schon mehr als drei Monate vor Ende seiner befristeten Beschäftigung arbeitsuchend meldet. Es wäre daher reiner Formalismus, eine nochmalige Meldung von ihm zu verlangen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 11.04.2005

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