Sozialgericht Düsseldorf Urteil18.02.2005
Ungerechtfertigte Kürzung der Arbeitslosenunterstützung wegen "verfrühter" Meldung als Arbeitsuchender
So entschied das Sozialgericht Düsseldorf ( Az.: S 25 AL 25/04) jüngst in einem Fall, in welchem sich der Kläger, der ein befristetes Arbeitsverhältnis von mehr als drei Monaten eingegangen war, bereits bei Antritt der Arbeitsstelle arbeitsuchend gemeldet hatte und infolgedessen einen Leistungskürzungsbescheid von der Bundesagentur für Arbeit erhielt.
Zwar haben sich Arbeitnehmer auf Grund der im Jahre 2003 erfolgten Gesetzesänderung nach Erhalt der Kündigung oder bei Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages unverzüglich und bei befristeten Arbeitsverhältnissen von mehr als drei Monaten frühestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Nach Auffassung des Gerichts ist es jedoch nicht nur unschädlich, sondern der Vermittlungstätigkeit der Arbeitsagenturen eher förderlich, wenn sich der Arbeitnehmer möglichst frühzeitig, also auch schon mehr als drei Monate vor Ende seiner befristeten Beschäftigung arbeitsuchend meldet. Es wäre daher reiner Formalismus, eine nochmalige Meldung von ihm zu verlangen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 11.04.2005