15.11.2024
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Dokument-Nr. 5180

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil27.09.2007

Vorstand einer Aktien­ge­sell­schaft erhält nicht den Schutz der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung

Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage des Vorstandes einer Aktien­ge­sell­schaft, der gegenüber der Bundesagentur für Arbeit die Begründung eines Versi­che­rungs­pflicht­ver­hält­nisses beantragt hatte, abgewiesen. Der in Wuppertal wohnende Kläger war nach jahrelanger versi­che­rungs­pflichtiger Beschäftigung zum Vorstand einer Aktien­ge­sell­schaft bestellt worden. Die Beklagte hatte die Möglichkeit der freiwilligen Weiter­ver­si­cherung abgelehnt.

Im Kern stritten die Beteiligten um die Auslegung zweier Normen des Sozial­ge­setz­buches Drittes Buch - Arbeits­för­derung - (SGB III). Nach § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist Voraussetzung für die Begründung eines Versi­che­rungs­pflicht­ver­hält­nisses auf Antrag, dass eine Versi­che­rungs­pflicht nicht anderweitig besteht, zum Beispiel nach § 27 SGB III, der aber die versi­che­rungs­freien Beschäftigten regelt. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III bestimmt, dass Mitglieder des Vorstandes einer Aktien­ge­sell­schaft versi­che­rungsfreie Beschäftigte sind.

Der Kläger war der Ansicht, bei der Verweisung auf § 27 SGB III handele es sich um ein Redak­ti­o­ns­versehen des Gesetzgebers. Im Übrigen sei die im Gesetz genannte Aktien­ge­sell­schaft mit seinem Arbeitgeber nicht vergleichbar. Bei diesem handele sich praktisch um eine "Ich-AG", die, anders als große Aktien­ge­sell­schaften, sehr wohl den Schutz der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung erhalten müsse.

Das Gericht hielt die Normen nicht für widersprüchlich. Deren Auslegung ergebe vielmehr, dass Vorstands­mit­glieder grundsätzlich weisungs­ab­hängig beschäftigt und damit versi­che­rungs­pflichtig seien, während Mitglieder des Vorstands einer Aktien­ge­sell­schaft eine Ausnahme bildeten. Diese Gruppe solle wegen ihres regelmäßig hohen Einkommens nicht den Schutz der Arbeits­lo­sen­ver­si­cherung erhalten. Eine Einzel­fa­ll­be­trachtung verbiete sich, da es nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nur auf die Rechtsform der Gesellschaft ankomme.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 20.11.2007

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