Im Kern stritten die Beteiligten um die Auslegung zweier Normen des Sozialgesetzbuches Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III). Nach § 28 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB III ist Voraussetzung für die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag, dass eine Versicherungspflicht nicht anderweitig besteht, zum Beispiel nach § 27 SGB III, der aber die versicherungsfreien Beschäftigten regelt. § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III bestimmt, dass Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft versicherungsfreie Beschäftigte sind.
Der Kläger war der Ansicht, bei der Verweisung auf § 27 SGB III handele es sich um ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers. Im Übrigen sei die im Gesetz genannte Aktiengesellschaft mit seinem Arbeitgeber nicht vergleichbar. Bei diesem handele sich praktisch um eine "Ich-AG", die, anders als große Aktiengesellschaften, sehr wohl den Schutz der Arbeitslosenversicherung erhalten müsse.
Das Gericht hielt die Normen nicht für widersprüchlich. Deren Auslegung ergebe vielmehr, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich weisungsabhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig seien, während Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft eine Ausnahme bildeten. Diese Gruppe solle wegen ihres regelmäßig hohen Einkommens nicht den Schutz der Arbeitslosenversicherung erhalten. Eine Einzelfallbetrachtung verbiete sich, da es nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III nur auf die Rechtsform der Gesellschaft ankomme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 20.11.2007