15.11.2024
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Dokument-Nr. 1549

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil02.11.2005

Allein­ge­sell­schafterin einer Komplementär-GmbH ist selbständig

Eine Allein­ge­sell­schafterin einer Komplementär-GmbH ist selbständig und hat daher keinen Anspruch auf Arbeits­lo­sengeld.

Das gilt auch, wenn vor Übernahme der Gesell­schafts­anteile ein versi­che­rungs­pflichtiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis als kaufmännische Angestellte bestand.

Die gesell­schafts­rechtliche Beteiligung an der Komplementär-GmbH verschafft der Allein­ge­sell­schafterin einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der Komman­dit­ge­sell­schaft einer GmbH & Co KG. Diese gesell­schafts­rechtliche Stellung überlagert eine anderweitige weisungs­ab­hängige Beschäftigung. Der maßgebliche Einfluss des persönlich haftenden Gesellschafters ist mit § 164 HGB gesetzlich angeordnet.

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 15.12.2005

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