Die Arbeitsgemeinschaft ARGE im Job-Center Dortmund verweigert den Kindern, die bis Ende 2004 von der Sozialhilfe lebten, mit der Annahme bedarfsdeckender Einnahmen des Stiefvaters die Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II.
Der hiergegen mit Hilfe des DGB-Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Dortmund gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtet die ARGE, den Kindern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen.
Zur Begründung führt das Sozialgericht an, der umfassende Einsatz des Einkommens und Vermögens zugunsten anderer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft betreffe nur den Partner des Arbeitslosen und die Eltern oder den Elternteil der mit ihnen zusammenlebenden minderjährigen Kinder. Hierzu zähle der Stiefvater nicht. So müsse der Stiefvater nur für eigene Kinder, nicht aber für Stiefkinder, selbst wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, Familienunterhalt zahlen.
Gleichwohl lebten die Kinder mit einem Verschwägerten, nämlich dem Stiefvater, in einer Haushaltsgemeinschaft (§ 9 Abs. 5 SGB II). Es werde deshalb vermutet, dass die hilfebedürftigen Kinder von ihrem Stiefvater Leistungen erhielten, soweit dies nach seinem Einkommen und Vermögen erwartet werden könne. Die gesetzliche Vermutung einer Unterstützung in der Haushaltsgemeinschaft sei nicht widerlegt worden.
Dem erwerbstätigen Stiefvater seien bei der Anrechnung einer vermuteten Unterstützung höhere Freibeträge zuzubilligen. Ausgehend von einem bereinigten Einkommen des Stiefvaters von 2205,- Euro, den Aufwendungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seiner arbeitslosen Ehefrau und einem Freibetrag von 1292,- Euro verblieben zur Unterstützung der vier Stiefkinder noch 478,- Euro. Den übersteigenden ungedeckten Bedarf der Kinder müsse die ARGE Dortmund tragen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 19.04.2005