14.11.2024
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Dokument-Nr. 397

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Entscheidung05.04.2005Sozialgericht DüsseldorfS 22 AS 22/05 ER
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Sozialgericht Düsseldorf Entscheidung05.04.2005

Hartz IV: Leistungen für Kinder trotz erwerbstätigem Stiefvater

Leben minderjährige Kinder mit ihrer arbeitslosen Mutter und ihrem Stiefvater in einer Haushalts­ge­mein­schaft, ist das Einkommen und Vermögen des berufstätigen Stiefvaters bei der Prüfung der Hilfe­be­dürf­tigkeit der Kinder nur eingeschränkt heranzuziehen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle von vier 10 – bis 17-jährigen Kindern aus Dortmund, die aus früheren Beziehungen ihrer arbeitslosen Mutter stammen.

Die Arbeits­ge­mein­schaft ARGE im Job-Center Dortmund verweigert den Kindern, die bis Ende 2004 von der Sozialhilfe lebten, mit der Annahme bedarfs­de­ckender Einnahmen des Stiefvaters die Gewährung von Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch (SGB) II.

Der hiergegen mit Hilfe des DGB-Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht Dortmund gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg. Das Sozialgericht verpflichtet die ARGE, den Kindern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts zu erbringen.

Zur Begründung führt das Sozialgericht an, der umfassende Einsatz des Einkommens und Vermögens zugunsten anderer Mitglieder einer Bedarfs­ge­mein­schaft betreffe nur den Partner des Arbeitslosen und die Eltern oder den Elternteil der mit ihnen zusam­men­le­benden minderjährigen Kinder. Hierzu zähle der Stiefvater nicht. So müsse der Stiefvater nur für eigene Kinder, nicht aber für Stiefkinder, selbst wenn sie mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, Famili­en­un­terhalt zahlen.

Gleichwohl lebten die Kinder mit einem Verschwägerten, nämlich dem Stiefvater, in einer Haushalts­ge­mein­schaft (§ 9 Abs. 5 SGB II). Es werde deshalb vermutet, dass die hilfe­be­dürftigen Kinder von ihrem Stiefvater Leistungen erhielten, soweit dies nach seinem Einkommen und Vermögen erwartet werden könne. Die gesetzliche Vermutung einer Unterstützung in der Haushalts­ge­mein­schaft sei nicht widerlegt worden.

Dem erwerbstätigen Stiefvater seien bei der Anrechnung einer vermuteten Unterstützung höhere Freibeträge zuzubilligen. Ausgehend von einem bereinigten Einkommen des Stiefvaters von 2205,- Euro, den Aufwendungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts seiner arbeitslosen Ehefrau und einem Freibetrag von 1292,- Euro verblieben zur Unterstützung der vier Stiefkinder noch 478,- Euro. Den übersteigenden ungedeckten Bedarf der Kinder müsse die ARGE Dortmund tragen.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 19.04.2005

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