15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 2308

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Urteil05.04.2006Sozialgericht DüsseldorfS 2 KA 156/05
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil05.04.2006

Auch Pathologen müssen am Notfalldienst teilnehmen

Nach einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf müssen grundsätzlich Mediziner aller Fachgruppen am Notfalldienst der nieder­ge­lassenen Ärzte teilnehmen. Dies gilt auch für Pathologen.

Zwar sind solche Fachärzte, wenn sie langjährig nur in ihrem Fachgebiet ohne jeglichen Patien­ten­kontakt tätig gewesen sind, regelmäßig dafür ungeeignet. Bis zu einer erfolgreichen Weiterbildung für den Notfalldienst, zu der sie gesetzlich verpflichtet sind, haben sie den Dienst daher nicht in eigener Person auszuüben.

Sie werden aber nicht vom Notfalldienst ausgeschlossen oder befreit, sondern müssen sich eines geeigneten Vertreters bedienen, dessen Einsatz sie dann zu vergüten haben. Nur so können die Lasten aus der gemeinsamen Aufgabe aller Ärzte zur Sicherstellung der Notfa­ll­ver­sorgung gleichmäßig und gerecht verteilt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldord vom 07.04.2006

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