15.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einer Krankenschwester im Vordergrund.

Dokument-Nr. 409

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Entscheidung21.07.2004Sozialgericht DüsseldorfS 14 KA 260/02
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Sozialgericht Düsseldorf Entscheidung21.07.2004

Ein Kassenarzt darf Patienten nicht deshalb abweisen, weil er meint, wegen der Überschreitung eines bestehenden Budgets hierfür nicht mehr ausreichend honoriert zu werden

Wegen der aktuellen Diskussion hat das Sozialgericht Düsseldorf am 18.04.2005 eine Entscheidung der 14. Kammer bekannt gegeben, die bereits im Sommer 2004 getroffen worden ist.

Ein Augenarzt hatte seine Praxis so organisiert, dass Patienten, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, nur sehr langfristig Termine erhielten. Stammpatienten wurden bevorzugt. Dabei konnte der Eindruck entstehen, dass Privatpatienten immer zeitnah einen Termin bekamen.

Die 14. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat zwar die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme der Kassenärztliche Vereinigung aufgehoben, weil sie - gemessen an den nachweisbaren Verfehlungen des Arztes - überzogen erschien, hat aber klargestellt, dass der Arzt Kassenpatienten uneingeschränkt behandeln muss, soweit es seinen Möglichkeiten entspricht.

Finanzielle Aspekte wie die vermeintliche unzureichende Honorierung berechtigen den Arzt nicht, einen Kassenpatienten nur auf Privatrechnung zu behandeln oder Leistungen gänzlich zu verweigern. Notfa­ll­be­hand­lungen müssen in jedem Fall vorgenommen werden. Patienten dürfen nur dann aus Überlas­tungs­gründen abgewiesen werden, wenn sie an andere Vertragsärzte weitergeleitet werden.

Gegen die Entscheidung ist Berufung zum Landes­so­zi­al­gericht eingelegt worden.

Quelle: Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 18.04.2005

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