21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 4810

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Urteil24.04.2007Sozialgericht DüsseldorfS 10 R 370/05
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Sozialgericht Düsseldorf Urteil24.04.2007

Ausland­s­auf­enthalt eines jüdischen Verfolgten ist als Rentenzeit zu berücksichtigen

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Ausland­s­auf­enthalt eines jüdischen Verfolgten bis zum 31.12.1949 in der Deutschen Renten­ver­si­cherung als Rentenzeit zu berücksichtigen ist, obwohl dieser vorübergehend in das Vertrei­bungs­gebiet zurückgekehrt war.

Mit ihrer Klage hatte die im Jahr 1931 geborene Klägerin, die in Israel lebt, eine höhere Witwenrente begehrt. Ihr im Jahr 1993 verstorbener Ehemann stammte aus Polen. Er hatte im Ghetto Lodz Zwangsarbeit verrichtet und war nach dessen Liquidation nach Auschwitz verbracht worden. Nach Kriegsende war er kurzzeitig nach Lodz zurückgekehrt, das er wegen seiner Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis wieder verlassen musste. Über Österreich war er schließlich nach Israel ausgewandert.

Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Rheinland hatte der Klägerin eine Witwenrente gewährt und dabei Beitragszeiten ihres Ehemannes bis Kriegsende berücksichtigt. Ersatzzeiten, die die Klägerin wegen verfol­gungs­be­dingten Ausland­s­auf­enthalts ihres Ehemannes nach Kriegsende geltend gemacht hatte, hatte sie abgelehnt. Wegen dessen vorübergehender Rückkehr nach Polen könne der anschließende Ausland­s­auf­enthalt nicht mehr als verfol­gungs­bedingt angesehen werden.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf § 250 Abs. 1 Nr. 4b SGB VI, wonach Ersatzzeiten für einen verfol­gungs­be­dingten Aufenthalt in Gebieten außerhalb des Geltungs­be­reichs der Reichs­ver­si­che­rungs­gesetze bis zum 31.12.1949 zu berücksichtigen sind. Nach Ansicht des Gerichts liegen diese Voraussetzungen hinsichtlich des Ehemannes der Klägerin trotz vorübergehender Rückkehr nach Polen vor. Diese Sichtweise ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes. Personen, die sich jemals im Geltungsbereich der Reichs­ver­si­che­rungs­gesetze befunden hätten, solle eine Frist zur Überlegung eingeräumt werden, ob sie zurückkehren wollten. Ihnen sollten wegen eines vorübergehenden Ausland­s­auf­enthalts und der fehlenden Möglichkeit des Erwerbs weiterer Beitragszeiten keine Nachteile in der Deutschen Renten­ver­si­cherung entstehen. Durch die Rückkehr des Ehemannes der Klägerin nach Lodz sei der Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausland­s­auf­enthalt nicht unterbrochen worden. Die vorübergehende Rückkehr in das Vertrei­bungs­gebiet müsse unschädlich sein, wenn der Verfolgte z. B. nur nach Angehörigen und Habseligkeiten suche.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Düsseldorf vom 06.09.2007

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