14.11.2024
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Dokument-Nr. 5365

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Sozialgericht Düsseldorf Urteil12.10.2007

Verletzung beim Betriebssport kein Arbeitsunfall

Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine beim Betriebssport erlittene Verletzung keinen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung darstellt, und die Klage eines Leverkusener Klägers auf Entschädigung gegen die Berufs­ge­nos­sen­schaft Bahnen abgewiesen.

Der Kläger ist als Straßen­bahn­fahrer bei der Kölner Verkehrs-Betriebe AG beschäftigt und Mitglied der Fußballsparte einer Betrie­bss­port­ge­mein­schaft, die nach der Vereinssatzung auch Nicht-Betrie­b­s­an­ge­hörigen offen steht. Während des wöchentlichen Zusatztrainings, das die Mannschaft durch eine Umlage selber bezahlte, verdrehte sich der Kläger das rechte Knie, nachdem er zum Kopfball aufgestiegen war. Er erlitt Risse des Colla­te­ral­bandes, des Kreuzbandes und des Außenmeniskus’. Seinen Antrag auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, es habe sich nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt. Es fehle der Bezug zum Arbeitsplatz.

Der vom Kläger vertretenen Auffassung, der Sport in der Betrie­bss­port­ge­mein­schaft diene allein dem Ausgleich der betrieblichen Tätigkeit, ist das Gericht nicht gefolgt. Voraussetzung eines Arbeitsunfalls sei ein Unfall eines Versicherten infolge seiner Tätigkeit. Dem Sport des Klägers fehle aber der Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Straßen­bahn­fahrer. Unter den Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung sei der Betriebssport nur gestellt, wenn er die durch die Arbeit bedingte körperliche, geistige oder nervliche Belastung ausgleiche, mit gewisser Regelmäßigkeit stattfinde und der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf die Beschäftigten beschränkt sei. Mannschaftss­portarten, die auf Wettkämpfe ausgerichtet seien, seien kritisch zu sehen. Gerade beim Fußball spielten Mannschaften gegeneinander um zu gewinnen. Es sei nicht lediglich müdes Kicken eines Balles zur körperlichen Ertüchtigung. Entscheidend gegen einen Anspruch des Klägers spreche, dass die Vereinssatzung in unbegrenzter Höhe Mitglied­s­chaften von Nicht­be­trie­b­s­an­ge­hörigen zulasse und seine Mannschaft nur zur Hälfte aus Betrie­b­s­an­ge­hörigen bestehe.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2007

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