21.11.2024
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Dokument-Nr. 6613

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Sozialgericht Dresden Urteil01.08.2008

Hartz IV-Empfänger muss nach Umzug Telefo­n­an­schluss selbst bezahlenAnschluss gehört nicht zur Erstausstattung

Ein Empfänger von Arbeits­lo­sengeld II hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Telefo­n­an­schluss. Die Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung erstrecken sich nicht auf den Telefo­n­an­schluss. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 50 Jahre alte Kläger ist anerkannter Asylbewerber aus Afghanistan. Er ist arbeitslos und bewohnte zunächst ein Überg­angs­wohnheim in Dresden. Nachdem er eine Wohnung gefunden hatte zahlte ihm die Arge Dresden eine Beihilfe von 737 € für die Erstausstattung der leer stehenden Wohnung mit Möbeln, Einrich­tungs­ge­gen­ständen und Haushalts­geräten. Die Übernahme der Kosten für einen Telefonanschluss lehnte sie ab. Der Kläger zog vor das Sozialgericht.

Erstausstattung mit Einrich­tungs­ge­gen­ständen und -geräten

Das Sozialgericht Dresden wies die Klage ab. Die Kammer führt aus, dass der Gesetzgeber Arbeits­lo­sengeld II-Empfängern einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Erstausstattung der Wohnung zubilligt. Gemeint ist die Ausstattung einer leeren Wohnung mit Einrich­tungs­ge­gen­ständen und –geräten. Ein Telefo­n­an­schluss ist hiervon nicht umfasst. Denn die Erstausstattung ist kein umfassendes Startpaket.

§ 23 Absatz 3 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch (SGB II):

„Leistungen für

1. Erstausstat­tungen für die Wohnung einschließlich Haushalts­geräten,

2. (…)sind nicht von der Regelleistung umfasst. Sie werden gesondert erbracht. (…)“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 29.08.2008

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