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Dokument-Nr. 7009

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Beschluss07.11.2008Sozialgericht DresdenS 5 AS 5410/08 ER
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Sozialgericht Dresden Beschluss07.11.2008

Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II darf nicht wegen möglicher Ansprüche auf Kinderzuschlag eingestellt werdenArbeits­lo­sengeld II darf nicht während Bearbei­tungszeit des Antrages auf Kinderzuschlag versagt werden

Die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II darf nicht sofort eingestellt werden, weil nach der seit 1. Oktober 2008 geltenden Rechtslage möglicherweise ein Anspruch auf Kinderzuschlag nach dem Bundes­kin­der­geld­gesetz besteht. Dies hat das Sozialgericht Dresden festgestellt.

Die Antragsteller sind eine vierköpfige Familie aus Dresden. Sie bezogen bislang Arbeits­lo­sengeld II in Höhe von monatlich 186 € als ergänzende Leistung. Denn das Einkommen des Familienvaters reicht nicht aus, um den Lebensunterhalt der Familie zu bestreiten. Die ARGE Dresden hob die Bewilligung von Arbeits­lo­sengeld II zum 1. November 2008 auf. Die Antragsteller könnten Kinder­geld­zu­schlag und Wohngeld beantragen. Hiergegen erhoben die Antragsteller beim Sozialgericht Dresden Klage und beantragten Eilrechtsschutz.

ARGE Dresden muss vorläufig weiter Arbeits­lo­sengeld II zahlen

Der Eilantrag hatte Erfolg. Die ARGE Dresden muss vorläufig weiter Arbeits­lo­sengeld II zahlen. Denn die Antragsteller müssen bis zur verbindlichen Prüfung Ihrer Ansprüche von irgendetwas leben können. Die ARGE kann das von ihr vorläufig ausgezahlte Geld später von Familienkasse und Wohngeldstelle erstattet bekommen. Damit wird eine doppelte Leistung vermieden. Die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II darf allerdings nicht bereits während der Bearbei­tungszeit des Antrages auf Kinderzuschlag versagt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dresden vom 18.11.2008

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