14.11.2024
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Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 8831

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Sozialgericht Dresden Urteil23.09.2009

Kranken­ver­si­cherten sind Unannehm­lich­keiten bei der Umstellung des Lieferanten von Inkon­ti­nenz­ma­terial zumutbarKrankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag mit neuem Lieferanten abschließen

Einer Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse sind die Unannehm­lich­keiten zumutbar, die durch die Umstellung auf einen neuen Lieferanten von Inkon­ti­nenz­ma­terial entstehen. Sie hat keinen Anspruch auf fortdauernde Belieferung mit den gewohnten Produkten, wenn die Krankenkasse Verträge mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen hat. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die 42 Jahre alte Klägerin leidet an Inkontinenz. Sie benötigt "aufsaugende Hilfsmittel der Inkontinenz" (Windeln). Zunächst bezog die Klägerin die Windeln über ein von Familien­an­ge­hörigen betriebenes Sanitätshaus. Ihre Krankenkasse KKH-Allianz schloss nach einer Ausschreibung einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten, der ab 01.04.2008 alle Versicherten dieser Krankenkasse ausschließlich mit Inkon­ti­nenz­ma­terial versorgen sollte. Die Klägerin teilte der Kranken­ver­si­cherung mit, dass ihr die persönliche Betreuung vor Ort sehr wichtig sei. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Hilfs­mit­tel­lie­fe­rungen ihr diskret zugestellt würden, ohne dass die Nachbarschaft es bemerke.

KKH-Allianz wollte über das Sanitätshaus bezogene Windeln nicht mehr bezahlen

Die Klägerin bezog die Windeln weiterhin wie gewohnt über das Sanitätshaus ihrer Familien­an­ge­hörigen. Die KKH-Allianz weigerte sich, die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 110 € zu übernehmen.

Krankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag abschließen

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Dresden wies die Klage auf Übernahme der Kosten nunmehr ab. Die Krankenkasse kann einen Vertrag über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln abschließen. Erfolgt dies mit dem Gewinner einer Ausschreibung, dann darf sie ihre Versicherten auch nur über diesen beliefern lassen.

Gewisse Unannehm­lich­keiten müssen hingenommen werden

Im Falle der Klägerin war hiervon auch keine Ausnahme zu machen. Ein berechtigtes Interesse daran, von einer anderen Firma beliefert zu werden, kann beispielsweise medizinisch oder durch einen unzumutbaren Vertriebsweg begründet werden. Unannehm­lich­keiten, die durch die Umstellung des Lieferanten entstehen, muss die Klägerin aber hinnehmen. Sie muss zunächst verschiedene konfektionierte Windeln ausprobieren, bis sie das für sie passende Produkt gefunden hat. Das hielt die 25. Kammer des Sozialgerichts aber für zumutbar. Dass zufällig Familien­an­ge­hörige der Klägerin ein Sanitätshaus betreiben, konnte sich nach Auffassung der Richter nicht zu ihren Gunsten auswirken.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden

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