18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Geldbörse mit einer Gesundheitskarte von einer deutschen Krankenversicherung.

Dokument-Nr. 8831

Drucken
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dresden Urteil23.09.2009

Kranken­ver­si­cherten sind Unannehm­lich­keiten bei der Umstellung des Lieferanten von Inkon­ti­nenz­ma­terial zumutbarKrankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag mit neuem Lieferanten abschließen

Einer Versicherten in der gesetzlichen Krankenkasse sind die Unannehm­lich­keiten zumutbar, die durch die Umstellung auf einen neuen Lieferanten von Inkon­ti­nenz­ma­terial entstehen. Sie hat keinen Anspruch auf fortdauernde Belieferung mit den gewohnten Produkten, wenn die Krankenkasse Verträge mit einem neuen Lieferanten abgeschlossen hat. Dies hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die 42 Jahre alte Klägerin leidet an Inkontinenz. Sie benötigt "aufsaugende Hilfsmittel der Inkontinenz" (Windeln). Zunächst bezog die Klägerin die Windeln über ein von Familien­an­ge­hörigen betriebenes Sanitätshaus. Ihre Krankenkasse KKH-Allianz schloss nach einer Ausschreibung einen Vertrag mit einem anderen Lieferanten, der ab 01.04.2008 alle Versicherten dieser Krankenkasse ausschließlich mit Inkon­ti­nenz­ma­terial versorgen sollte. Die Klägerin teilte der Kranken­ver­si­cherung mit, dass ihr die persönliche Betreuung vor Ort sehr wichtig sei. Nur so könne sichergestellt werden, dass die Hilfs­mit­tel­lie­fe­rungen ihr diskret zugestellt würden, ohne dass die Nachbarschaft es bemerke.

KKH-Allianz wollte über das Sanitätshaus bezogene Windeln nicht mehr bezahlen

Die Klägerin bezog die Windeln weiterhin wie gewohnt über das Sanitätshaus ihrer Familien­an­ge­hörigen. Die KKH-Allianz weigerte sich, die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 110 € zu übernehmen.

Krankenkasse kann über Hilfsmittel Vertrag abschließen

Die 25. Kammer des Sozialgerichts Dresden wies die Klage auf Übernahme der Kosten nunmehr ab. Die Krankenkasse kann einen Vertrag über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln abschließen. Erfolgt dies mit dem Gewinner einer Ausschreibung, dann darf sie ihre Versicherten auch nur über diesen beliefern lassen.

Gewisse Unannehm­lich­keiten müssen hingenommen werden

Im Falle der Klägerin war hiervon auch keine Ausnahme zu machen. Ein berechtigtes Interesse daran, von einer anderen Firma beliefert zu werden, kann beispielsweise medizinisch oder durch einen unzumutbaren Vertriebsweg begründet werden. Unannehm­lich­keiten, die durch die Umstellung des Lieferanten entstehen, muss die Klägerin aber hinnehmen. Sie muss zunächst verschiedene konfektionierte Windeln ausprobieren, bis sie das für sie passende Produkt gefunden hat. Das hielt die 25. Kammer des Sozialgerichts aber für zumutbar. Dass zufällig Familien­an­ge­hörige der Klägerin ein Sanitätshaus betreiben, konnte sich nach Auffassung der Richter nicht zu ihren Gunsten auswirken.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil8831

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI