15.11.2024
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Dokument-Nr. 9756

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Sozialgericht Dresden Urteil29.03.2010

Kein Anspruch auf Bewilligung eines orthopädischen Bürostuhls durch Deutsche Renten­ver­si­cherungArbeitgeber muss ohnehin allen Arbeitnehmern ergonomischen Bürostuhl zur Verfügung zu stellen

Genügt gesundheitlich ein ergonomischer Bürostuhl, so ist ein orthopädischer Bürostuhl als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich, weil der Arbeitgeber zwecks Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfall­ver­hü­tungs­vor­schriften ohnehin verpflichtet ist, mindestens einen solchen Bürostuhl auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls übt als Sachbe­a­r­beiterin und Rechercheurin an einem Bildschirm­a­r­beitsplatz eine ausschließlich sitzende Tätigkeit aus. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 70 als schwer­be­hin­derter Mensch anerkannt. Wegen ihrer erheblichen Rückenleiden und der damit einhergehenden Schmerzen beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen orthopädischen Bürostuhl. Der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Stuhl lindere nicht die Probleme und entspreche nicht ihren Anforderungen. Die Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund lehnte den Antrag ab.

Ergonomischer Bürostuhl aus gesund­heit­lichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ausreichend

Das Sozialgericht Dresden wies die Klage auf Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl nunmehr ab. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst nur die konkret erforderlichen Leistungen, um die Erwer­bs­fä­higkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Klägerin genügt aus gesund­heit­lichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl, wie er vom Arbeitgeber auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist. Falls der Klägerin ein solcher ergonomischer Bürostuhl bislang nicht zur Verfügung steht, liegt die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer Erwer­bs­fä­higkeit allein in einer mangelnden Arbeits­platzausstattung durch den Arbeitgeber.

Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden

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