Dokument-Nr. 9756
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Sozialgericht Dresden Urteil29.03.2010
Kein Anspruch auf Bewilligung eines orthopädischen Bürostuhls durch Deutsche RentenversicherungArbeitgeber muss ohnehin allen Arbeitnehmern ergonomischen Bürostuhl zur Verfügung zu stellen
Genügt gesundheitlich ein ergonomischer Bürostuhl, so ist ein orthopädischer Bürostuhl als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erforderlich, weil der Arbeitgeber zwecks Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ohnehin verpflichtet ist, mindestens einen solchen Bürostuhl auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls übt als Sachbearbeiterin und Rechercheurin an einem Bildschirmarbeitsplatz eine ausschließlich sitzende Tätigkeit aus. Sie ist mit einem Grad der Behinderung von 70 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Wegen ihrer erheblichen Rückenleiden und der damit einhergehenden Schmerzen beantragte die Klägerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einen orthopädischen Bürostuhl. Der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Stuhl lindere nicht die Probleme und entspreche nicht ihren Anforderungen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund lehnte den Antrag ab.
Ergonomischer Bürostuhl aus gesundheitlichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ausreichend
Das Sozialgericht Dresden wies die Klage auf Übernahme der Kosten für einen orthopädischen Bürostuhl nunmehr ab. Ein Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfasst nur die konkret erforderlichen Leistungen, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen zu erhalten, zu verbessern oder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Der Klägerin genügt aus gesundheitlichen Gründen für sitzende Tätigkeiten ein ergonomischer Bürostuhl, wie er vom Arbeitgeber auch gesunden Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen ist. Falls der Klägerin ein solcher ergonomischer Bürostuhl bislang nicht zur Verfügung steht, liegt die Ursache der Gefährdung oder Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit allein in einer mangelnden Arbeitsplatzausstattung durch den Arbeitgeber.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.06.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dresden
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