14.11.2024
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Dokument-Nr. 906

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Beschluss15.08.2005Sozialgericht DresdenS 23 AS 692/05 ER
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Sozialgericht Dresden Beschluss15.08.2005

Verwal­tung­s­praxis zu Umzugskosten bei Hartz IV in Dresden ist rechtswidrigPauschalbeträge für ALG II- Empfänger zu niedrig

750 € reichen nicht in jedem Einzelfall aus, um einen Umzug für eine dreiköpfige Familie innerhalb von Dresden zu finanzieren. Dies hat das Sozialgericht Dresden in einem Beschluss vom 15. August 2005 entschieden. Die SGB II-Arbeits­ge­mein­schaft (ARGE) Dresden ist zur Zahlung von weiteren 306,49 € verpflichtet.

Die 38-jährige Antragstellerin ist allein­er­ziehende Mutter zweier 12 und 14 Jahre alter Kinder. Sie erhält seit 1.1.2005 Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV"). Ihr früherer Lebensgefährte wurde nach dem Gewalt­schutz­gesetz aus der gemeinsamen 4-Zimmer-Wohnung verwiesen. Sie will nun in eine kleinere und 174,50 € billigere 3-Zimmer-Wohnung ziehen. Die ARGE Dresden hat ihr für den Umzug 750 € bewilligt. Die Antragstellerin hat kein Auto und keinen Führerschein. Sie will eine Spedition beauftragen. Vier von ihr eingeholte Angebote liegen zwischen 2.500 € und 3.132 €.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag teilweise statt.

Für 750 € sei der Umzug nicht durchführbar. Allerdings müsse die ARGE nicht die Kosten für ein professionelles Unternehmen tragen. Die Antragstellerin müsse Selbsthilfe leisten. Sie könne den Umzug günstiger von Studenten durchführen lassen. Rechne man aber Fahrzeugmiete, Arbeitslohn, Benzin, Haftpflicht­ver­si­cherung, Umzugskartons, Verpa­ckungs­ma­terial und Sperr­mül­l­ent­sor­gungs­kosten zusammen, dann reichten die bewilligten 750 € nicht aus. Die Kosten beliefen sich auf mindestens 1.056,49 €.

Der Vorsitzende Richter führte dazu aus: "Die ARGE Dresden behauptet, der Pauschalbetrag sei von der Stadt Dresden auf Grund von Angeboten von Umzugsfirmen ermittelt worden. Sie konnte aber nicht darlegen, dass 750 € im konkreten Fall ausreichen. Deshalb ist es rechtswidrig, der Antragstellerin einen Betrag zu bewilligen, der selbst bei sparsamen Verhalten nicht ausreicht, um den Umzug realistischer Weise zu bewältigen."

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig

Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 24.08.2005

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