15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Sozialgericht Dresden Urteil08.01.2010

Arbeits­lo­sengeld II-Empfängerin steht nach Abriss ihrer früheren Wohnung volle Miete für neue Wohnung zuKürzung der Miete wegen eines möglichen Aufschub des Umzuges nicht zulässig

Nach dem Abriss der früheren Wohnung darf die Arbeits­lo­sengeld II-ARGE die Miete nicht auf den Betrag dieser Miete deckeln. Eine Arbeitslose hat spätestens nach Abriss der alten Wohnung einen Anspruch auf Übernahme der vollen Miete für die neue Wohnung. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Die 45-jährige Klägerin bezieht Arbeits­lo­sengeld II („Hartz IV“). Sie bewohnte in Hoyerswerda mit ihren zwei Kindern eine Platten­bau­wohnung mit einer Gesamtmiete von knapp 450,- €. Als sie inoffiziell erfuhr, dass ihr Wohnblock abgerissen werden sollte, suchte sie nach einer neuen Wohnung. Im Oktober 2006 unterschrieb sie einen neuen Mietvertrag und zog im Dezember 2006 um. Die neue Gesamtmiete betrug allerdings 530,- €. Bereits im November 2006 beschloss der Aufsichtsrat der Wohnungs­bau­ge­sell­schaft den „Rückbau“ des Gebäudes, in dem die Klägerin bisher gewohnt hatte. Der Abriss erfolgte dann Ende 2007. Dennoch übernahm die Arge Hoyerswerda seit November 2007 nur Mietkosten in Höhe der bisherigen Miete. Der Umzug sei im Dezember 2006 noch nicht notwendig gewesen. Nachträglich könne eine Notwendigkeit nicht entstehen. Die Klägerin und ihre Kinder erhoben mehrere Klagen vor dem Sozialgericht Dresden.

ARGE muss neue Mietkosten übernehmen

Die Richter des Sozialgerichts gab den Klagen statt und verurteilte die ARGE Hoyerswerda, die neuen Mietkosten zu übernehmen. Ob die Klägerin mit dem Umzug hätte bis kurz vor dem Abriss warten müssen, ist letztlich unerheblich. Inzwischen war der Abriss erfolgt. Damit hat sich ein zwingender Grund für den Umzug ergeben. Für eine Kürzung der Miete wegen unnötigen Umzuges war damit kein Raum mehr.

Erläuterungen
§ 22 Absatz 1 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

„Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden angemessenen Aufwendungen erbracht. (…)“

Quelle: ra-online, SG Dresden

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil9173

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI