21.11.2024
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Dokument-Nr. 27347

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Sozialgericht Dresden Urteil15.04.2019

Renten­ver­si­cherung darf Einholung ärztlicher Auskünfte nicht auf Versicherte verlagernBei Entscheidungen über Rehabilitations­anträge ist Renten­ver­si­cherung von Amts wegen zur Ermittlung des Gesundheits­zustandes verpflichtet

Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Deutsche Renten­ver­si­cherung von ihren Versicherten nicht verlangen darf, erforderliche ärztliche Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen. Sie ist zur Ermittlung des Gesundheits­zustandes bei der Entscheidung über einen Rehabilitations­antrag von Amts wegen verpflichtet.

Der 29 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls arbeitete vermutlich in einer Kinderkrippe. Er beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Mittel­deut­schland wegen orthopädischer Beschwerden eine Rehabi­li­ta­ti­o­ns­maßnahme. Die Rentenkasse lehnte den Antrag ohne nähere Begründung ab. Im Wider­spruchs­ver­fahren forderte sie den Kläger auf, Unterlagen seiner behandelnden Ärzte beizubringen. Kosten für die Erstellung medizinischer Unterlagen könne sie nicht erstatten. Den Widerspruch wies sie später ohne weitere Ermittlungen zurück. Eine Rehabi­li­ta­ti­o­ns­leistung sei nicht erforderlich.

Versicherter muss erforderlichen ärztlichen Auskünfte nicht auf eigene Kosten selbst beschaffen

Das Sozialgerichts Dresden hob diese Entscheidung auf und gab der Renten­ver­si­cherung auf, ihrer Pflicht zur Ermittlung des Gesund­heits­zu­standes von Amts wegen nachzukommen. Die Renten­ver­si­cherung sei nicht befugt, die Ermittlungen auf den Versicherten zu verlagern. Es sei rechtswidrig, dem Kläger aufzugeben, die erforderlichen ärztlichen Auskünfte auf eigene Kosten selbst zu beschaffen.

Renten­ver­si­cherung muss ärztliche Auskünfte selbst einholen

Von einem Versicherten kann die Renten­ver­si­cherung nur verlangen, seine behandelnden Ärzte zu benennen und sie von der Schweigepflicht zu entbinden. Einholen muss die Renten­ver­si­cherung die ärztlichen Auskünfte selbst. Sie hat auch die Kosten dafür zu tragen. Zudem hat nur der Versi­che­rungs­träger die Möglichkeit, die Übersendung der Befundberichte durch den Arzt erfor­der­li­chenfalls zu erzwingen.

Quelle: Sozialgericht Dresden/ra-online (pm/kg)

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